Vorladung wegen Betruges?

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1. Ich habe eine Vorladung wegen Betruges erhalten. 

Wenn Sie eine Vorladung wegen Betruges (§ 263 StGB) erhalten haben, wird Ihnen vorgeworfen, das Vermögen eines Dritten durch Täuschung geschädigt und sich selbst oder einem Dritten hierdurch einen Vermögensvorteil verschafft zu haben.

2. Betrug im Sinne des § 263 StGB

Der Betrug ist ein sogenanntes Selbstschädigungsdelikt, bei dem der Betrogene dazu veranlasst wird, sich selbst zu schädigen.

Der Täter täuscht einen Dritten über Tatsachen und verursacht bei diesem einen Irrtum.   Aufgrund dieses Irrtums verfügt der Getäuschte über sein Vermögen zu Gunsten des Täters oder eines Dritten. Durch diese Vermögensverfügung erleidet der Getäuschte einen Vermögensschaden.

Ferner muss der Täter mit Vorsatz und der Absicht rechtswidriger sowie stoffgleicher Bereicherung gehandelt haben. Des weiteren rechtswidrig und schuldhaft.

Die Begehung im Grundtatbestand des Paragrafen 263 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert.

Darüber hinaus gibt es die besonders schweren Fälle des Betruges (§263 Abs. 3 StGB). Diese können Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren nach sich ziehen. Besonders schwere Fälle sind beispielsweise das gewerbsmäßige Handeln oder, das Herbeiführen eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes.

3. Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung wegen Betruges erhalten habe?

Auch hier gilt, wie bei jeder Vorladung wegen einer Straftat, dem ersten Impuls zu widerstehen und der Vorladung keine Folge zu leisten. Die Angelegenheit persönlich „aufzuklären“ gelingt nämlich weniger häufig als man denkt.

Kontaktieren Sie stattdessen einen Anwalt. Dieser kann gegenüber den Ermittlungsbehörden die Mandatsübernahme anzeigen sowie Akteneinsicht beantragen. So ist sichergestellt, dass die Ermittlungsbehörden um die anwaltliche Vertretung wissen und dieser als alleiniger Ansprechpartner fungiert. 

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Sollten Sie zu diesem Thema eine Beratung oder eine Vertretung durch mich wünschen, kontaktieren Sie mich gerne.


Timur C. Cebesoy
 Rechtsanwalt



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