Vorladung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses? Ist Sex in der Öffentlichkeit strafbar?

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Eines vorweg: Sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit sind nicht von vorn herein verboten. Es dürfen also durchaus auch mal die Outdoor-Erfahrung im Wald oder der Quickie im Stadtpark sein. Einige Grenzen sollten Sie jedoch kennen und beachten, soll es nicht zu einer sehr teuren Erfahrung werden. Diese Grenzen lesen Sie im nachfolgenden Beitrag.

Die Schwelle zur Strafbarkeit wird zum Beispiel dann überschritten, wenn Sie es gezielt darauf anlegen, von anderen Personen wahrgenommen zu werden und bei diesen ein Ärgernis hervorzurufen.

§ 183a des Strafgesetzbuches regelt:

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.

Die Vorschrift soll das Interesse jedes Einzelnen schützen, nicht ungefragt sexuelle Handlungen Dritter wahrnehmen zu müssen, die man nicht wahrnehmen will. Teils wird auch angenommen, es wird das Allgemeininteresse an der Respektierung der verbreiteten sozial-moralischen Grundanschauung geschützt, dass sexuelle Handlungen nicht in der Öffentlichkeit gehören.

Öffentlichkeit besteht dann, wenn entweder eine unbestimmte Vielzahl von Personen die Handlungen wahrnehmen oder wahrnehmen könnten oder zwar nur eine bestimmte Anzahl an Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Dabei kommt es weniger auf die baulichen Verhältnisse, sondern auf die Umstände des Einzelfalles an. So kann eine Handlung in der eigenen Wohnung öffentlich sein, wenn sie am offenen Fenster oder der breiten Glasfront stattfindet und von anderen eingesehen werden kann. Dagegen kann es sich auch im öffentlichen Raum, auf der Straße, in einem Park, am Strand o. ä., um keine öffentliche Handlung handeln, wenn man ein Mindestmaß an Vorkehrungen trifft, damit Dritte die Handlungen nicht oder nur unter besonderen Bemühungen wahrnehmen.

Besteht nach diesen Grundsätzen eine Öffentlichkeit und man nimmt gleichwohl sexuelle Handlungen vor in dem sicheren Wissen, dass man ein Ärgernis bei jemandem erregt und/oder es kommt einem genau auf das Hervorrufen dieses Ärgernisses an, ist der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses schnell erfüllt. Kommt es hier zu einer Verurteilung, sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vor.

Ein Mann, der vor nicht allzu langer Zeit durch Oralverkehr mit seiner Partnerin zur Mittagszeit in der Berliner S-Bahn einige Berühmtheit erlangte, erhielt eine Geldstrafe und musste 2 Monatsgehälter = 3.600 EUR zahlen. Das Verfahren gegen die Frau wurde gegen eine Zahlung von weiteren 3.900 EUR eingestellt. Insgesamt kostete das Pärchen das Vergnügen also 7.500 EUR, ohne Gerichts- und Anwaltskosten.

In Betracht kommt auch eine Ahndung als sog. Belästigung der Allgemeinheit, eine Ordnungswidrigkeit. § 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes lautet:

Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Die Geldbuße kann, auch wenn es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit handelte, immerhin auch noch bis zu 1.000 EUR betragen.

Unser Tipp daher: Schaffen Sie ein Mindestmaß an Vorkehrungen, damit Sie beim Sex mit Ihrer Partnerin/ Ihrem Partner nicht ohne Weiteres von jedem beobachtet werden können. Hierfür kann es genügen, sich einen einsamen Strandabschnitt zu suchen statt eines überfüllten Stadtbades, sich im Park in Büsche zu schlagen oder ein Auto von innen mit einem Sichtschutz zu versehen. Vermeiden Sie dagegen öffentliche Plätze zur Rush Hour o.ä.

Sind Sie Beschuldigter und haben eine Vorladung zur Polizei oder einen Anhörungsbogen erhalten, dann nutzen Sie Ihre Rechte! Schweigen Sie und konsultieren Sie einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht. Der wird mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln, die nächsten Schritte und das weitere Vorgehen besprechen.

Einen Sonderfall, der in diesem Zusammenhang nicht den Schwerpunkt bilden, aber auch nicht unerwähnt bleiben soll und darf, bilden Konstellationen, in denen sexuelle Handlungen vor Kindern vorgenommen werden. Hierfür sieht der Gesetzgeber, was nicht überraschen wird, in § 176 Absatz 4 Nummer 1 des Strafgesetzbuches noch einmal eine erhöhte Strafandrohung vor:

Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt.

Es handelt sich um eine Form des sexuellen Missbrauchs von Kindern; bereits der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.

Auch bzw. erst recht in diesem Fall gilt: Sie haben das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es und konsultieren Sie Ihren Strafverteidiger!


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