Vorladung wegen Verbreitung von Pornographie bekommen, § 184 StGB? Sexting? Dickpic?

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Das Problem: Was tun, wenn Sie die Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben, weil ihnen die Verbreitung pornographischer Inhalte (früher: Schriften) vorgeworfen wird?

Die behauptete Tat: § 184 StGB ist eine sehr alte Strafnorm und regelt das Verbot, pornographische Inhalte ungefragt zu verbreiten oder Kindern zuzusenden.

Heutzutage steht natürlich die Verbreitung pornographischer Inhalte im Internet an vorderster Stelle. Davon, was pornographische Inhalte sind, ein jeder seine eigene Vorstellung. Kunstaktbilder gehören sicherlich nicht dazu - aber vielleicht kommt es genau auf diese Abgrenzung an.

Die Vorschrift soll vor allem vor ungewollter Konfrontation mit derartigen Bildern und Filmen (aber auch Texten) schützen, sodass angezeigte Taten häufig solche von Empfängern der Inhalte in privaten Chats sind. Dazu gehören die sogenannten „dickpics“, aber auch einfache pornographische Bilder, die man seinem Gegenüber einfach einmal zeigen will, um zu illustrieren, dass man gern mit ihm oder ihr machen möchte…aber auch das schlichte Einstellen solcher Inhalt in das Internet kann zu einer Anzeige führen - egal ob die Verwendung im Netz beruflich oder privat erfolgt ist. 

Der "Täter" macht sich insoweit häufig überhaupt keine Gedanken, obwohl sicher jedermann einsichtig ist, dass man z.B. Fremden keine Pornobilder senden sollte.

Das weitere Vorgehen: Verständlich ist, dass Sie zuerst erschreckt sind! Auf einmal sind Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren und wissen kaum, wie Ihnen geschieht. Aber – Ruhe ist die erste Beschuldigtenpflicht! Sie leisten der Vorladung auf keinen Fall Folge, egal ob Sie unschuldig sind, sich unschuldig  fühlen - oder ob an der Sache was dran sein könnte.

Suchen Sie sich umgehend anwaltlichen Beistand. Dann wird Akteneinsicht genommen: Häufig gibt es eine große Diskrepanz zwischen dem, was man glaubt, was die Polizei weiß und dem, was sie tatsächlich weiß. Hat die Versendung bestimmter Bilder oder Filmclips etwa in einem Chat z.B. bei Instagram oder in einem Messenger  stattgefunden, muss erst einmal geklärt werden, inwieweit Sie nachweisbar als Täter in Betracht kommen.

Ziel muss es sein, die Angelegenheit ohne öffentliche Hauptverhandlung über die Bühne zu bekommen.

Wegen der Stigmatisierung bei Delikten im Zusammenhang mit Bildern, Worten und Daten halten Sie den Kreis der Personen, die Sie insoweit ins Vertrauen ziehen, klein.

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Dr. Daniel Kötz ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und kennt sich als solcher mit Medien aller Art sehr gut aus. Daraus folgt seine Spezialisierung im Bereich des Medienstrafrechts: Bilder, Worte, Daten.

Foto(s): Frank Beer

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