Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Zeitablauf kann entscheidend sein

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Wer einer Straftat verdächtigt wird, aufgrund derer das Gericht ihm im Urteil die Fahrerlaubnis entziehen könnte, dem kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden (§ 111a der Strafprozessordnung). Im Klartext: Der Führerschein wird beschlagnahmt, ohne dass man verurteilt wurde. Die Regelung soll verhindern, dass ein potentiell gefährlicher Fahrer während der Dauer des Strafverfahrens weiter am Straßenverkehr teilnimmt. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus, wie sich Betroffene gegen diese Maßnahme erfolgreich zur Wehr setzen können.

Zunächst eine Bestandsaufnahme

In der Rechtsprechung zeichnet sich eine unerfreuliche Tendenz ab, wonach die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu jedem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Urteils erfolgen kann. Beispielsweise kann noch in der Berufungsinstanz ein entsprechender Beschluss ergehen, selbst wenn der Betroffene nach der vorgeworfenen Tat noch lange Zeit unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hat. Inoffizieller Grund hierfür dürfte die allgemein lange Verfahrensdauer vieler Strafverfahren sein, die dem Täter möglichst nicht zugutekommen soll.

Doch was, wenn der potentielle Täter schon am Tag nach der Tat polizeilich vernommen wurde, ohne dass der Führerschein sichergestellt worden ist? Was, wenn der potentielle Täter hiernach länger als ein Jahr ohne Rechtsverstöße gefahren ist? Was, wenn die Akte bei der Staatsanwaltschaft ein halbes Jahr unbearbeitet blieb und sodann plötzlich – bei unverändertem Ermittlungsergebnis – Anklage erhoben und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt wird? Das Landgericht Görlitz hat in einer bemerkenswerten Entscheidung (Beschluss vom 8. September 2017, Az. 13 Qs 148/17) dargelegt, was jedem Laien selbstverständlich erscheint, aber trotzdem eine erfreuliche Ausnahme in der obergerichtlichen Rechtsprechung darstellt:

"Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unterliegt jedoch als strafprozessuale Zwangsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorläufige Zwangsmaßnahme durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO soll ermöglichen, die Allgemeinheit vor Gefahren durch einen ungeeigneten Kraftfahrer schon vor dem rechtskräftigen Urteil zu schützen. Seit Tatbegehung am 31. Juli 2016 bis zum Erlass des Beschlusses nach § 111a StPO am 10. Juli 2017 ist nahezu ein Jahr vergangen. Der Sinn und Zweck der beantragten und erlassenen Maßnahme kann jedoch nach diesem Zeitablauf nicht mehr angenommen werden bzw. ist nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen nicht mehr gerechtfertigt."

Für Betroffene bedeutet das

Wenn die Polizei den Führerschein sicherstellt und einen Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis überreicht, sollte umgehend ein im Strafrecht – idealerweise im Verkehrsstrafrecht – spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Dieser wird Beschwerde gegen die Maßnahme einlegen, Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis im Einzelfall gerechtfertigt ist. Nicht nur der bloße Zeitablauf zwischen Tatbegehung und vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis ist hierbei entscheidend, sondern auch die Gründe für diesen Zeitablauf, etwa Untätigkeit der Ermittlungsbehörden oder des Gerichts. Diese Gründe können nur im Wege der Akteneinsicht festgestellt werden – und nur der Verteidiger erhält vollständige Akteneinsicht.

Sie haben Fragen zu diesem Thema oder sind selbst betroffen? Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus kann Ihnen weiterhelfen.


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