Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis muss verhältnismäßig sein

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Bei Verdächtigen bestimmter Verkehrsstraftaten ist eine Maßnahme der Beschlagnahme (§ 94 StPO) oder die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) in jedem Verfahrensabschnitt schon vor dem Urteil möglich.

Dies setzt voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und darüber hinaus eine fast an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis aufgrund der Tat im Urteil endgültig entzogen wird. Die vorläufige Maßnahme hat die Wirkung eines Fahrverbotes. Das heißt, der Beschuldigte darf keine führerscheinpflichtigen Fahrzeuge mehr fahren.

Als „vorweggenommene Sanktion“ ist die vorläufige Entziehung nur deshalb zulässig, weil die Tat auf die Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Straßenverkehrssicherheit schließen lässt. Wegen der teilweise irreversiblen Nachteile (wie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses), die der Beschuldigte durch diese vorweggenommene Maßregel erleiden kann, muss aber in jedem Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

An dieser Verhältnismäßigkeit kann es fehlen, wenn die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erst längere Zeit nach der Tat beschlossen wird, denn ein Beschluss nach § 111a StPO ist eigentlich nur als Eilmaßnahme zulässig. Es besteht in Führerscheinsachen ein Gebot zur besonderen Verfahrensbeschleunigung. Dieses und das Recht auf ein faires Verfahren sowie das von Verfassungs wegen zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgebot setzt der Zulässigkeit einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung Grenzen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2001 – 2 Ws 304/01).

Nicht gerechtfertigt ist daher die leider nicht unübliche Praxis, dem Anklagten nach einem Einspruch gegen einen gegen ihn erlassenen Strafbefehl die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Auch die unrühmliche Art mancher Amtsanwälte, den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Fall des Einspruchs zu stellen, ist klar unzulässig. Denn hat das Amtsgericht bei Erlass des Strafbefehls die Anordnung der Maßregel einer Entziehung der Fahrerlaubnis nicht für geboten gehalten, kann ohne neue Tatsachen und Beweismittel diese nicht plötzlich geboten sein.

Einen gewichtigen Verfahrensmangel stellt deshalb auch das Fehlen einer hinreichenden Begründung eines vorläufigen Fahrerlaubnisentzugs längere Zeit nach der Tat dar.

Bei einer vorläufigen Entziehung erst längere Zeit nach der Tatbegehung ist besonders sorgfältig die Einhaltung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen. Dabei ist insbesondere die Schwere des Verkehrsverstoßes und der Grad der von dem Täter ausgehenden Gefahr einerseits sowie das Ausmaß einer etwaigen Verfahrensverzögerung, die Dauer des Zeitablaufs und die – etwaigen beruflichen – Belange des Angeklagten andererseits gegeneinander abzuwägen (LG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2017 – 3 Qs 84/17).

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist Fachanwalt für Strafrecht und vertritt und verteidigt bundesweit Menschen bei Konflikten mit dem Verkehrsstrafrecht, in Bußgeldverfahren und bei Problemen rund um die Fahrerlaubnis.


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