Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft

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Bei einer vorläufigen Festnahme, also einer Festnahme ohne richterlichen Haftbefehl, muss spätestens am Tag nach der Festnahme bis 24:00 Uhr eine Vorführung vor dem Richter stattfinden.

Bei dieser sogenannten Vorführung wird dann entschieden, ob ein Haftbefehl erlassen oder die Freilassung des Beschuldigten angeordnet wird. Bei einer Festnahme aufgrund eines Haftbefehls muss dieser dem Beschuldigten sofort bekannt gegeben werden oder es muss mindestens mitgeteilt werden, welcher Tatverdacht vorliegt.

Beschuldigte haben bereits ab dem 1. Tag der Untersuchungshaft Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Der Haftrichter kann dann einen Pflichtverteidiger aussuchen, wenn der Beschuldigte keinen Anwalt seiner Wahl benennt. Um das zu vermeiden, sollten Festgenommene notfalls darauf bestehen, dass ihnen nicht sofort ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Sie können dann zum Beispiel über Angehörige einen Anwalt eigener Wahl kontaktieren und beantragen, diesen vom Richter als Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen.

Jeder Festgenommene hat das Recht, einen Angehörigen, einen Anwalt oder eine sonstige Person von der Festnahme zu benachrichtigen oder mindestens benachrichtigen zu lassen. Falls möglich, sollten den Personen, die von der Verhaftung informiert werden, auch gleich alle weiteren Fakten wie zum Beispiel das polizeiliche Aktenzeichen, das Aktenzeichen von Staatsanwaltschaft oder Gericht, der Tatvorwurf etc. mitgeteilt werden. Mit diesen Informationen kann sich beauftragter Strafverteidiger schneller um den Festgenommenen kümmern und versuchen, für ihn eine Aufhebung des Haftbefehls zu erreichen. Es geht keine Zeit dafür verloren, diese Informationen aufwändig zu recherchieren.

Wenn Sie als Angehöriger ein Aktenzeichen zum Verfahren haben, ist es auch einfacher, einen sogenannten Sprechschein (also eine Besuchserlaubnis) für die Untersuchungshaft zu bekommen. Diesen Sprechschein können Sie bei der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht beantragen.

Untersuchungsgefangene haben zwei Mal im Monat für jeweils eine halbe Stunde das Recht, Besuch zu empfangen.

Festnahmen, auch vorläufige Festnahmen, stellen einen Notfall dar, in dem Sie mich gerne jederzeit auf meiner Notfallnummer 0152 / 33 66 88 85 anrufen können.


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