Vormundschaft - Pflegefamilie - Rechtliche Betreuung

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Eine Vormundschaft begründet die umfassende Sorge für einen Minderjährigen, dessen Eltern diese Aufgabe teilweise oder gar nicht, wahrnehmen können. Der Minderjährige wird durch seinen Vormund in Vermögenssachen, Pflege, Erziehung und auf gesetzlicher Ebene vertreten. Folglich werden für eine Vormundschaft, die Minderjährigkeit des Betroffenen und das Fehlen der elterlichen Sorge oder der elterlichen Vertretungsmacht, vorausgesetzt. Die elterliche Sorge ist dann nicht gegeben, wenn keiner der beiden Elternteile die elterliche Sorge innehat. An der elterlichen Vertretungsmacht fehlt es, wenn die Eltern zwar die elterliche Sorge haben, jedoch nicht in der Lage sind das Kind in Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge zu vertreten. Die Vormundschaft ist vom Familiengericht von Amts wegen anzuordnen. Die Vertretungsmacht des Vormundes tritt erst mit seiner Auswahl und Bestellung, nicht schon bei Anordnung eines Vormundes, ein. Da die Anordnung einer Vormundschaft in die Rechtsstellung des Mündels eingreift, steht diesem ein Recht zur Beschwerde zu. Mit Eintritt der Volljährigkeit oder dem Tod des Betroffenen endet die Vormundschaft.

Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit, den Minderjährigen in die Obhut einer Pflegefamilie zu bringen. Dies geschieht in den meisten Fällen durch das Jugendamt, wenn dieses der Meinung ist, dass die Erziehung in der eigenen Familie nicht gewährleistet wird. Der Aufenthalt in der Pflegefamilie kann auf Zeit bestimmt oder dauerhaft sein. Dies hängt davon ab, ob sich die Umstände, die an erster Stelle dazu geführt haben, dass der Minderjährige in eine Pflegefamilie untergebracht wurde, verbessert haben. Solange den leiblichen Eltern das Sorgerecht nicht entzogen wurde oder auf einen Vormund übertragen wurde, bleibt dieses, trotz der Unterbringung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, den leiblichen Eltern erhalten. 

Eine rechtliche Betreuung kommt dann in Frage, wenn der Betroffene auf Grund einer psychischen Störung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist seine Geschäfte eigenständig zu erledigen. Der Betroffene muss in diesem Fall volljährig sein. Hier kann die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betroffenen selbst oder von Amts wegen erfolgen, dabei darf der freie Wille des Betroffenen, wenn dieser auch kundgegeben werden kann, nicht missachtet werden. Zu beachten ist, dass ein Betreuer, im Falle der rechtlichen Betreuung, nur für den Aufgabenkreis bestellt werden darf, für welchen der Betroffene nicht selbst in der Lage ist zu handeln. Beim Betreuer muss es sich um eine natürliche Person handeln, die dafür geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis, die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem dafür erforderlichen Maße persönlich zu betreuen.


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