Vorsicht bei Anträgen auf Verbeamtung

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Wer beim Staat arbeitet, will in der Regel verbeamtet werden. Doch viele Arbeitsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung beginnen als Tarifbeschäftigter und Tarifbeschäftige. So auch bei der Freien und Hansestadt Hamburg. Doch auch wer als Tarifbeschäftigter beginnt, hat Möglichkeiten, später in ein Beamtenverhältnis berufen zu werden. Dann wird man zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, das später in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überführt wird.

Der Antrag zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beinhaltet zunächst einmal keine formalen Besonderheiten und kann relativ formlos erfolgen. Vorsicht ist geboten bei den inhaltlichen Angaben über den bisherigen persönlichen und beruflichen Werdegang. Die rechtlichen Voraussetzungen sollten vorher aufgearbeitet und die Begründung des Antrages gut durchdacht sein.

Ein Hindernis stellt oftmals das Alter da. Gem. §5 I HmbLVO können Bewerber*innen in der Regel nicht mehr in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Dies betrifft vor allem Beschäftigte, die die Verbeamtung aufgrund beruflicher oder persönlicher Verzögerungen erst spät beantragen können. Wie die Formulierung „in der Regel“ bereits hergibt, ist die Altersgrenze eine Regel für die die HmbLVO Ausnahmen und den sog. Nachteilsausgleich gem. §9 HmbLVO vorsieht.

Der Nachteilsausgleich bietet u. a. die Möglichkeit die Betreuungszeit von Kindern der Höchstaltersgrenze entgegen zu rechnen. Dieser Ausgleichszeitraum ist allerdings um Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung, Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit zu mindern, soweit diese nicht für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt zugrunde gelegt werden.

§16 HmbLVO sieht zudem vor, dass im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen erlassen werden dürfen, unter anderem auch das Höchstalter betreffend, oder auch wenn ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung von Fachkräften besteht.

Sowohl der Nachteilsausgleich, als auch die Ausnahmen nach §16 HmbLVO sind durch Lebensläufe und die dazugehörigen Nachweise zu begründen. Es ist somit von entscheidender Bedeutung, wie solche Nachweise dargestellt werden, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen. Jeder Fall muss individuell aufgearbeitet werden. Eine frühe anwaltliche Beratung ist somit sinnvoll, um Fehler bei der Antragsstellung zu vermeiden und bestmögliche Erfolgschancen des Antrags zu erzielen.

Rechtsanwalt Bernhard Maurer

in Bürogemeinschaft mit elblaw Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Bernhard Maurer ist spezialisiert auf das Verwaltungsrecht sowie auf Fragen des Beamtenrechts. Er berät und vertritt Beamtinnen und Beamte und Tarifangestellte des öffentlichen Dienstes bundesweit.


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