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Vorsicht bei der Förderstufe Hessen – die Schule entscheidet abschließend über die Schulform

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In Hessen gibt es keine verpflichtende Grundschulempfehlung, d. h., Eltern können ihre Kinder am Ende der Grundschulzeit auf eine Schulform ihrer Wahl schicken.

In der Orientierungsstufe (5. und 6. Klasse) kann man zwar in Form einer Querversetzung noch auf eine andere Schulform versetzt werden, dies setzt allerdings voraus, dass man auch nicht versetzt wird, unterliegt demnach qualifizierten Voraussetzungen.

Vorsicht ist allerdings bei einer Schule mit Förderstufe geboten. Bei dieser wird am Ende der 6. Klasse die Schulform verbindlich durch die Schule festgelegt. Die Eltern können zwar zunächst widersprechen, die letzte Entscheidung trifft allerdings die Schule:

In § 12 VOGSV heißt es auszugsweise:

...

(2) 1 Bis zum 5. März teilen die Eltern ihre Wahlentscheidung der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mit. 2 Wählen die Eltern den Bildungsgang der Realschule oder des Gymnasiums und spricht die Klassenkonferenz in ihrer schriftlichen Stellungnahme nach § 77 Abs. 3 des Schulgesetzes eine entsprechende Empfehlung aus, so leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule den Antrag an die gewünschte Schule weiter. 3 Bei der Wahl der Mittelstufenschule oder der schulformübergreifenden Gesamtschule wird der Antrag unabhängig von der Empfehlung an die gewünschte Schule weitergeleitet.

(3) ...

(4) 1 Wird dem Wunsch der Eltern widersprochen, ist dies schriftlich den Eltern gegenüber zu begründen. 2 Gleichzeitig ist ihnen eine erneute Beratung anzubieten.

(5) 1 Halten die Eltern ihre Wahlentscheidung danach aufrecht, teilen sie dies der bisher besuchten Schule bis zum 5. April mit. 2 Geht bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung der Eltern ein, ist davon auszugehen, dass sie ihre Wahlentscheidung aufrechterhalten. 3 Hierauf sind die Eltern schriftlich hinzuweisen. 4 In diesen Fällen entscheidet die Klassenkonferenz abschließend über den Bildungsgang. 5 Die Schule teilt den Beschluss schriftlich mit Begründung den Eltern unverzüglich mit. 6 Gleichzeitig sind sie darauf hinzuweisen, dass sie binnen einer Woche nach Zugang des Schreibens eine Schule des von der Schule bestimmten Bildungsgangs auswählen können. ...

Ist man von einer solchen Förderstufenentscheidung betroffen, so kann man hiergegen Widerspruch einlegen und die Entscheidung angreifen. Die Voraussetzungen der Förderstufenentscheidung sind indes sehr schwammig, sodass die Schule die Eltern meist mit Allgemeinplätzen abhandelt. In § 12 Abs. 3 VOGSV heißt es:

Die Empfehlung für den gewählten Bildungsgang durch die Klassenkonferenz ist auszusprechen, wenn die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung erwarten lassen, dass sie oder er am Unterricht der Jahrgangsstufe 7 des gewählten Bildungsganges erfolgreich teilnehmen kann.

Auch hier gilt indes, dass natürlich auch auf die Noten geschaut werden kann und diese auch wie bei einer Nichtversetzung angegriffen werden können. Und auch für die schwammigen Kriterien lassen sich notfalls Argumente finden.

Andreas Zoller

Anwaltskanzlei für Schulrecht


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