Vorsicht bei Falschangaben gegenüber der Versicherung!
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Wenn ein paar Zentimeter über den Versicherungsschutz entscheiden
Was nicht passt wird passen gemacht: Wer bei der Meldung eines Versicherungsfalls nach diesem Motto verfährt, geht ein hohes Risiko ein.
Egal, ob es um die private Habe oder das Inventar eines Gewerbebetriebs geht: Wer seine Sachwerte gegen Gefahren Sturm-, Feuer und Wasserschäden sowie gegen Einbruchdiebstahl schützen will, braucht eine gute Versicherung – und muss sich an die im Vertrag mit der Gesellschaft niedergelegten Vorgaben halten.
Dazu gehört es zuvorderst, im Leistungsfall die Wahrheit zu sagen. Wer hingegen die Umstände des Schadensfalles beschönigt oder gar versucht, den Ort des Geschehens nachträglich zu verändern, riskiert seinen Versicherungsschutz.
Folgenschwere Lüge
Diese Erfahrung machte auch ein Gewerbetreibender aus dem Hessischen, der seiner Gewerbeinhaltsversicherung einen Einbruchsdiebstahl meldete und rund 20 000 Euro Ersatz für seine Schäden verlangte.
Nach der Schilderung des Mannes hatten Einbrecher ein Gitter vor dem Fenster seiner Werkstatt aus der Verankerung gerissen und seien so in seine Geschäftsräume gelangt. Die Vorgabe der Versicherung, wonach die Stabenden der Fenstergitter mindestens acht Zentimeter tief in der Mauer verankert sein müssen, sei in seinem Fall erfüllt gewesen seien.
Die Versicherung hielt diese Darstellung für falsch und verweigerte die Leistung. Die Gitter seien nur zwischen eins 1,5 und drei Zentimeter tief in der Wand verankert gewesen. Um dies zu verheimlichen, hätte der Kunde sogar nachträglich die unteren Bohrlöcher, in denen die Gitter eingelassen worden waren, vertieft.
Damit seien zum Zeitpunkt des Einbruchs die Mindestsicherungsanforderungen an die Verankerungstiefe nicht erfüllt gewesen. Zudem sei ein Anspruch des Kunden auch deshalb ausgeschlossen sei, weil er die Gesellschaft arglistig getäuscht habe.
Die weitreichenden Folgen einer arglistigen Täuschung
Der Mann klagte gegen diese Ablehnung, unterlag aber vor dem Landgericht Frankfurt (Az. 2-08 O 53/23).
Das Gericht entschied, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich versucht hatte, seine Versicherung über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung waren. Eine solche Täuschung liegt immer dann vor, wenn der Versicherungsnehmer unwahre bzw. bewusst unvollständige Angaben macht, um hierdurch die Aussichten für eine Schadensregulierung durch den Versicherer zu erhöhen.
Im konkreten Fall sah es das Gericht nach einer Zeugenaussage als erwiesen an, dass der Gewerbetreibende seiner Versicherung nicht nur falsche Angaben zur Tiefe der Verankerung der Fenstergitter gemacht hatte, sondern sogar die Löcher nachgebohrt hatte. Ein Zahlungsanspruch des Kunden gegen seine Versicherung bestand daher nicht.
Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Offenbach:
Wer seinen Versicherer über wichtige Tatsachen im Unklaren lässt, falsche Angaben macht oder wichtige Informationen verschweigt, riskiert nicht nur, seinen Versicherungsschutz mit Blick auf den konkreten Schaden. Liegt eine solche „arglistige Täuschung“ vor, darf die Versicherung zudem den Vertrag mit dem unehrlichen Kunden anfechten. Damit wird der Vertragsschluss rückwirkend beseitigt, der Kunde steht also ohne jeden Schutz da, bekommt aber die Beiträge, die er bis dahin bereits gezahlt hat, nicht zurück. Vor diesem Hintergrund ist Ehrlichkeit sowie eine professionelle Beratung durch einen Rechtsanwalt um Umgang mit Versicherungen stets zu empfehlen. Wenn die Versicherung Falschangaben behauptet kann nur der Ganz zum Anwalt helfen: www.versicherungsrecht-offenbach.de
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