Vorsicht bei Schreiben von Gewerberegistrat und Freiberufregistrat

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In den vergangenen Wochen tauchen vermehrt Schreiben der GES Registrat GmbH aus Berlin auf, mit denen kostenpflichtige Einträge in Internetverzeichnissen bestellt werden sollen. Auch die Kanzlei Dr. Hoffmann hat vermehrt derartige Schreiben erhalten.

Die Masche

Die Masche ist zwar nicht neu, hat zuletzt aber an Professionalität deutlich zugenommen. Die amtlich anmutenden Schreiben sind überschrieben mit „Gewerberegistrat“ oder „Freiberufregistrat“ und sollen ganz offensichtlich den Eindruck vermitteln, es handele sich um eine behördliche Abfrage von Gewerbedaten. Dafür wird auf eine Reihe von Tricks zurückgegriffen. So sind die Schreiben auf Umweltpapier gedruckt (typisch für die öffentliche Verwaltung), im Briefkopf findet sich ein Logo aus zwei stilisierten Bären, welche an das Berliner Wappen erinnern. Zudem wird die wahre Absicht des Schreibens verschleiert, indem es heißt: „Ergänzen oder korrigieren Sie bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten.“

In der Annahme, es handele sich um die reine Bestätigung der Daten bspw. einer Telefonbuchänderung oder um einen kostenlosen Eintrag im Internet, unterzeichnen viele Gewerbetreibende in der Hektik des Alltags häufig das Formular.

Doch kurze Zeit später kommt die böse Überraschung. Die GES Registrat GmbH schickt eine Rechnung über mehr als 1.000 Euro. Der Grund: In Wirklichkeit bestellt man mit der Unterschrift einen kostenpflichtigen Eintrag auf der Internetseite des Unternehmens. Der Nutzen eines solchen Eintrags mag an dieser Stelle nicht näher bewertet werden.

Im Kleingedruckten des Formulars heißt es: „Beitrag: 588 Euro jährlich inkl. USt (...) Durch die Unterzeichnung wird der Standardeintrag für zwei Jahre verbindlich bestellt.“ Nachträgliche Versuche, sich gegen die Forderung zu wehren, werden meist mit dem Verweis auf einen gültigen Vertragsschluss abgewiesen.

Häufig unwirksame Klauseln

Jedoch haben die Betroffenen oft gute Chancen, den geforderten Betrag nicht zahlen zu müssen. So hat bspw. das Landgericht Flensburg in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Abrede über die Vergütung, deren Höhe und die Laufzeitregelung zu unauffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars integriert war. In dem zugrunde liegenden Fall erfüllte das Formular daher nicht die Mindestanforderungen, die an die Klarheit und Deutlichkeit von Preisangaben zu stellen sind (vgl. LG Flensburg, Urt. v. 08.02.2011 – 1 S 71/10). Auch gegen die GES Registrat GmbH hat das AG Berlin Wedding ein Urteil gesprochen, in dem festgestellt wurde, dass ein Zahlungsanspruch nicht besteht.

Forderungen nicht ungeprüft bezahlen – Widerruf oder Anfechtung möglich

Betroffenen ist daher zu raten, die geforderten Beträge nicht ungeprüft zu bezahlen. Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Je nach Art und Gestaltung des Formulars besteht die Möglichkeit, gegen die Forderungen vorzugehen. So ist es bspw. denkbar, dass überhaupt kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist oder dieser wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann.

Sind Sie auch Opfer von Gewerberegistrat geworden?

Rechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann hat bereits bundesweit Betroffene erfolgreich gegen die geltend gemachten Kosten verteidigt. Nehmen Sie am besten gleich Kontakt auf.

Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Christian Hoffmann

www.kanzlei-hoffmann-kiel.de


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