Vorsicht bei W-Lan - Haftung auch für Download einer Musikdatei durch einen Dritten

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Selbst derjenige, der guten Gewissens ein W-Lan Anschluss nutzt, kann zur Zahlung von über 600,00 € verurteilt werden.

Die Rechtssprechung der Oberlandesgerichte in Deutschland ist insofern nicht einheitlich. Nach der Rechtssprechung einiger Oberlandesgerichte genügt es nicht, nachzuweisen, dass die Dateien nicht von den eigenen Computern heruntergeladen worden sind. Vielmehr soll jeder Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich dafür einzustehen, dass Dritte Dateien über seine IP-Adresse herunterladen. Die Haftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Anschlussinhaber Maßnahmen ergreift, einen Zugriff auf seinen Internetanschluss zu verhindern. Das Oberlandesgericht Frankfurt vertritt hier demgegenüber die Auffassung, dass der W-Lan Anschlussinhaber nur dann haftet, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch seines Anschlusses bestehen. Ob insofern bereits die Kenntnis der IP-Adresse ausreicht, hat das Oberlandesgericht Frankfurt aber nicht entschieden.

Um eine Haftung auszuschließen, sollte jede technische Möglichkeit versucht werden, einen Download zu verhindern. So kann z. B. bei einem W-Lan Anschluss das Standardpasswort durch einen persönlichen Passwortschutz abgeändert werden. Außerdem kann im Falle eines Urlaubs verlangt werden, dass der Router ausgeschaltet wird. Allerdings ist das Oberlandesgericht Frankfurt der Auffassung, dass keine Pflicht angenommen werden muss, nach dem neuesten technischen Standard zu sichern.

Eine besondere Überwachungspflicht gegenüber Familienmitgliedern besteht allerdings nicht. Diese besteht grundsätzlich nur, wenn der Anschlussinhaber genügend Anhaltspunkte hat, dass die Familienmitglieder Dateien herunterladen würden oder Dateien bereits unzulässigerweise heruntergeladen haben. Es ist also nicht erforderlich, dass der Anschlussinhaber seine Familienmitglieder ständig überwachen muss. Insofern ist laut dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt ausreichend, dass der Anschlussinhaber vorträgt, dass ihm nicht bekannt ist, dass einer der Familienmitglieder den Verstoß begangen hat. Demgegenüber wäre dann die Abmahngesellschaft verpflichtet vorzutragen, dass ein Familienmitglied bereits einen unzulässigen Download begangen hat. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht außerdem die Verpflichtung diese über die Möglichkeit Urheberrechtsverletzungen zu begehen aufzuklären.

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof entscheiden wird. Nachdem nun die Landgerichte seit 2009 die Providergesellschaften verpflichten, die IP-Adressen herauszugeben, sind Abmahnungen gegenüber einer Vielzahl von Internetanschlussinhabern zu erwarten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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