Vorsicht - Fake-Abmahnungen von Perchyshyn Collections Services
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Uns liegen mehrere Schreiben des angeblichen Inkassounternehmens Perchyshyn Collections Services vor, das im Auftrag der GVZ Medien GmbH wegen einer Filesharing-Urheberrechtsverletzung € 325,- eintreiben will. Hierbei handelt es sich unserer Einschätzung nach um einen Betrugs-Versuch. Für Betroffene gilt: Auf keinen Fall zahlen!
In den vergangenen Tagen haben sich bei uns in der Kanzlei zahlreiche Betroffene gemeldet, die eine vermeintliche Filesharing-Abmahnung / Inkasso Forderungseintreibung von einem Inkassounternehmen namens Perchyshyn Collections Services (Kaiserwerther Str. 115, 40880 Ratingen) erhalten haben. Dabei soll Perchyshyn Collections Services laut eigenem Schreiben die Interessenvertretung einer GVZ Medien GmbH übernommen haben und in deren Auftrag handeln.
Von den Betroffenen wird die Zahlung von € 325,- aufgrund einer angeblich über ein Filesharing-Programm begangenen Urheberrechtsverletzung gefordert. Als Beweis sollen eine IP-Adresse und das Datum sowie die Uhrzeit des vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes dienen.
Inkasso-Forderung von Perchyshyn Collections Services – Vorsicht Betrugs-Versuch!
Unserer Ansicht nach handelt es sich hierbei eindeutig um einen Betrugs-Versuch und daher um eine Fake-Abmahnung beziehungsweise um ein Fake-Inkasso Forderungsschreiben und nicht um ein ernstzunehmendes seriöses Anschreiben. Weder Perchyshyn Collections Services noch der angebliche Rechteinhaber, die GVZ Medien GmbH sind bei einer Online-Suche zu finden.
Die angegebene Adresse „Kaiserwerther Str. 115, 40880 Ratingen“ ist zwar existent, hier jedoch befinden sich Büros des weltweit bekannten Büroraum-Vermieters Regus. Perchyshyn Collection Services ist unter dieser Adresse jedenfalls nicht auffindbar. Sollten hier tatsächlich Büroräume vorübergehend angemietet worden sein, schafft dies alles andere als Vertrauen.
Kein Erhalt einer vorherigen Abmahnung
In keinem der uns bekannten Fälle haben Betroffene vor diesem Inkasso- Forderungsschreiben eine Abmahnung erhalten. In dem Schreiben lautet es jedoch wörtlich:
„Wir sind letztmalig außergerichtlich damit beauftragt worden (…)“
Den Betroffenen soll suggeriert werden, dass bereits zuvor ein Abmahn-Schreiben versendet wurde und dies nun eine Art letztmalige Zahlungsaufforderung durch ein hinzugeschaltetes Inkassounternehmen darstelle, um den Zahlungsdruck zu erhöhen. Dem ist jedoch nicht so. Ein vorheriges Abmahn-Schreiben existiert nicht.
Perchyshyn Collection Services selbst ist zudem nicht berechtigt, Abmahnungen zu versenden. Dieses Recht obliegt einzig Rechtsanwälten oder dem in seinem Recht Verletzten selbst.
Rechtsverstoß nicht konkretisiert
Zudem wird zwar ein angeblicher Tatzeitpunkt genannt und auch eine vermeintlich registrierte IP-Adresse, ein Rechtsverstoß jedoch wird nicht konkretisiert. Es wird überhaupt nicht ersichtlich, weswegen die Betroffenen eine Abmahnung erhalten haben- und nun eine Inkasso-Forderung begleichen sollen. Ein konkretes Werk, welches über eine Tauschbörse urheberrechtswidrig Dritten zugänglich gemacht worden sein soll, wird nicht aufgeführt.
Gemäß dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken muss jedoch verpflichtend der Forderungsgrund genau benannt werden. Auch dies ist in dem Schreiben nicht der Fall.
Genannte Registernummer aus dem Handelsregister existiert nicht
Im Briefkopf wird die Reg-Nr. PR 547 B genannt, um den Anschein zu erwecken, dass Perchyshyn Collections Services im Handelsregister eingetragen ist. Unsere Recherche hat jedoch ergeben, dass dies nicht der Fall ist und die genannte Registernummer im Handelsregister nicht existiert.
Der vermeintliche Handelsregistereintrag lässt Perchyshyn Collections Services für Betroffene seriöser und professioneller wirken. Die angebliche Eintragung ins Handelsregister schafft auf fälschliche Art Vertrauen. Fallen Sie hierauf nicht herein!
Angabe einer französischen Kontoverbindung
Natürlich beinhaltet das Schreiben eine Bankverbindung, wohin Betroffene die geforderten € 325,- innerhalb von wenigen Werktagen überweisen sollen. Ein uns vorliegendes Schreiben ist auf den 04.12.2015 datiert. Zahlungsfrist ist der 14.12.2015. Die genannten Bankverbindungsdaten
IBAN FR 59 2004 1010 1113 3341 3W03 275
BIC PSSTTFRPPNTE
führen zur französischen Bank „La Banque Postale“ in Montpellier. Ein Inkassobüro mit ausländischem Bankkonto erscheint in diesem Zusammenhang ebenfalls wenig vertrauenserweckend.
Wie soll ich mich als Betroffener Verhalten?
Für Betroffene ist wichtig: Zahlen Sie keinesfalls die geforderten € 325,-
Es handelt sich um einen ganz offensichtlichen Betrugs-Versuch. Gezahlte Beträge sind erfahrungsgemäß kaum – und wenn doch – nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand zurückzuerhalten.
Betroffene können bei jeder Polizeidienststelle Anzeige wegen Betrugs stellen.
Droht ein SCHUFA-Eintrag? In dem Schreiben wird zwar damit gedroht, dass fällige und unbestrittene Forderungen an die SCHUFA Holding weitergeleitet werden. Es ist unwahrscheinlich und mehr als fraglich, ob bei einem solchen offensichtlichen Betrugs-Versuch die Hintermänner von Perchyshyn Collection Services tatsächlich einen SCHUFA-Eintrag lancieren würden. Davon ist nicht auszugehen. Unserer Ansicht nach dient der Hinweis einzig dazu, Betroffene zu einer Zahlung zu bewegen.
Und dennoch: Immer wieder versuchen Unternehmen, offene Forderungen durch Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag in Mahnschreiben durchzusetzen. In letzter Zeit wurde wiederholt höchstrichterlich festgestellt, dass eine solche SCHUFA-Drohung rechtswidrig sein kann und daher auch nicht zur Lancierung eines SCHUFA-Eintrags führen darf. Betroffene sollten sich insofern nicht veranlasst fühlen, aus Angst vor einen SCHUFA-Eintrag auf eine nicht bestehende Forderung zu zahlen. Zudem kann die Drohung mit einem Schufa-Eintrag den Straftatbestand der versuchten Nötigung erfüllen.
Wir raten daher dazu, Ruhe zu bewahren und sich von der angedrohten SCHUFA-Eintragung nicht beeinflussen zu lassen. Eine Eintragung kann zudem nur erfolgen, wenn die Forderung fällig ist und der Betroffene mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde. Hier handelt es sich jedoch um lediglich ein einzigen Schreiben. Ein SCHUFA-Eintrag droht hier nicht!
Sollten Sie zukünftig dennoch wider erwartend von einem negativen SCHUFA-Eintrag wegen dieser unberechtigten Forderung durch die PERCHYSHYN Collection Services erfahren, können Sie sich gerne bei unserer Kanzlei melden. Wir helfen Ihnen sodann dabei, gegen den unberechtigten negativen SCHUFA-Eintrag vorzugehen.
Verstoß gegen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Sollte PERCHYSHYN Collection Services doch existieren gilt folgendes: Wird ein Inkassoschreiben eines Inkassounternehmens nicht mit den gemäß dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken notwendigen Angaben versehen, oder sind die Angaben unvollständig, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (Vgl. § 20 RDG). Zudem kann die zuständige Behörde bei einer Verletzung der Informationspflichten die Fortsetzung des Betriebs verhindern, § 15a RDG.
Hier ein Schreiben von Perchyshyn Collection Services im Volltext (Inkasso-Forderungsschreiben Perchyshyn Collection Services): www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2015/12/Perchyshyn-Fake.pdf
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