Vorsicht Fototapete! (Eigentum und Urheberrecht)

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Das Landgericht Köln hat letztes Jahr ein Urteil gefällt, welches für Hoteliers oder auch für die Vermieter von Ferienwohnungen sehr interessant sein könnte.


Worum ging es?


Der Beklagte hatte sich für € 13,50 im Baumarkt eine Fototapete gekauft. Also eine Tapete, auf der ein bestimmtes Bild oder Foto wiedergegeben ist. Mit dieser Fototapete hat er dann seine Wohnung verschönert, die er später als Ferienwohnung vermietet hat.


Und jetzt kommt’s: Bei der Bewerbung dieser Ferienwohnung auf den diversen Internetportalen hat er auch ein Bild der Ferienwohnung verwendet, auf dem genau diese Fototapete zu sehen war.


Daraufhin hat ihn dann der Urheber (Kläger), der das Motiv der Fototapete aufgenommen hatte, auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt und - Sie werden es nicht glauben - gewonnen.


Wie kann so etwas sein?


Um das zu verstehen - und gegebenenfalls eine eigene Verurteilung wegen eines vergleichbaren Verstoßes zu vermeiden - müssen Sie folgende Schritte nachvollziehen:


1. Urheberrecht des Künslers (Malers, Fotografen)


Die Fotografie, welche die Fototapete abbildet, also das Bild, das Sie auf der Fototapete sehen, ist in der Regel urheberrechtlich geschützt. Das hat jemand, nämlich der Urheber, gemalt, fotografiert oder sonstwie geschaffen.


2. Sacheigentum und Urheberrecht


Durch den Kauf der Fototapete erwirbt der Käufer zwar das Sacheigentum an der Tapete, aber nicht auch das Urheberrecht an dem Motiv (Bild, Foto). Hierzu wäre vielmehr eine gesonderte Vereinbarung über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte erforderlich.


3. Rechte des Urhebers


Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu veröffentlichen, zum Beispiel ins Internet zu stellen, steht grundsätzlich nur dem Urheber des Werkes zu, also nicht auch dem Käufer der Fototapete.


4. Verletzungshandlung


Dadurch, dass der Vermieter der Ferienwohnung  ein Foto seiner Wohnung ins Internet stellt, auf dem die Fototapete prominent zu sehen ist, verletzt er das Urheberrecht des Fotografen.


5. Nur unwesentliches Beiwerk?


Eine Ausnahme würde dann eingreifen, wenn die Fototapete nur unwesentliches Beiwerk ist (§ 57 UrhG). Im vorliegenden Fall wurde sie vom Gericht jedoch als „zentrales Element der Zimmergestaltung“ bzw als „erkennbar stil- und stimmungsbildend“ angesehen.


6. Das Urteil


Gestützt auf diese Überlegungen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vermieter der Ferienwohnung eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, für die er dem Urheber unter anderem Schadensersatz schuldet.


7. Fazit


Hätten Sie es gewusst? Nun, jetzt wissen Sie es und können es bei Ihrem nächsten Werbeauftritt im Internet entsprechend berücksichtigen.



Dr. Wolfgang Gottwald

Rechtsanwalt


Foto(s): wogo


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