Vorsicht vor Steuerhinterziehung: Zu hoch oder falsch angesetzte Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG.

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Der richtige Ansatz von Betriebsausgaben durch Unternehmer und Unternehmen

Im Unternehmenssteuerrecht ist die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben ein zentrales Thema für Unternehmer und Selbstständige. 

Der § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) spielt dabei eine entscheidende Rolle, da er die Grenzen der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben definiert. Werden Betriebsausgaben zu hoch oder falsch angesetzt, wird hierdurch aktiv der Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) verwirklicht.

Dieser Artikel bietet einen Überblick über die häufigsten nicht bzw. nicht voll abzugsfähigen Betriebsausgaben, erläutert die einzelnen Fälle der Nichtabziehbarkeit und stellt relevante Beispiele vor. 

Ziel ist es, ein klares Verständnis der steuerlichen Regelungen zu schaffen und Unternehmern sowie Selbstständigen eine wertvolle Orientierungshilfe zu bieten.


Grundlagen des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 EStG

a. Definition und Bedeutung

Der § 4 Abs. 5 des EStG ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Steuerrechts, der die Grenzen für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben festlegt. Diese Vorschrift ist für Unternehmer und Selbstständige von großer Bedeutung, da sie direkt beeinflusst, welche Ausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden können und somit die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer mitbestimmt.

Betriebsausgaben sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. § 4 Abs. 5 EStG definiert jedoch spezifische Ausgaben, die trotz ihrer betrieblichen Veranlassung nicht oder nur teilweise als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Diese Regelung soll verhindern, dass private Lebensführungskosten oder unangemessen hohe Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Hier verläuft daher die Grenze zur privaten Lebensführung und auch zur Liebhaberei.

b. Abgrenzung zu voll abzugsfähigen Betriebsausgaben

Um die Bedeutung des § 4 Abs. 5 EStG vollständig zu verstehen, ist es wichtig, die Unterscheidung zwischen voll abzugsfähigen und nicht bzw. nur teilweise abzugsfähigen Betriebsausgaben zu kennen:

  • Voll abzugsfähige Betriebsausgaben: Dies sind Ausgaben, die ausschließlich und unmittelbar für betriebliche Zwecke getätigt werden. Beispiele hierfür sind Materialkosten, Löhne und Gehälter, Mietkosten für Geschäftsräume oder Ausgaben für betrieblich notwendige Fortbildungen.

  • Nicht bzw. nur teilweise abzugsfähige Betriebsausgaben (nach § 4 Abs. 5 EStG): Hierunter fallen Ausgaben, die zwar grundsätzlich betrieblich veranlasst sind, aber aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht oder nur in begrenztem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können. Dies betrifft beispielsweise Bewirtungskosten, Geschenke an Geschäftspartner oder Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Bedingungen.

Die genaue Kenntnis dieser Regelungen ist für die steuerliche Optimierung und korrekte Buchführung unerlässlich. 

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann zu steuerlichen Nachteilen und im schlimmsten Fall zum strafrechtlichen Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) führen. 

Daher ist es für Unternehmer und Selbstständige wichtig, sich intensiv mit den Details des § 4 Abs. 5 EStG auseinanderzusetzen und bei Unklarheiten professionellen steuerlichen Rat einzuholen.


Einzelne Fälle der Nichtabziehbarkeit

Der § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) listet spezifische Fälle auf, in denen Betriebsausgaben nicht oder nur eingeschränkt von der Steuer abgesetzt werden können. Diese Regelungen sind entscheidend, um die Abgrenzung zwischen betrieblich notwendigen Ausgaben und solchen, die privat veranlasst oder unangemessen sind, zu gewährleisten. Im Folgenden werden einige dieser Fälle detaillierter erläutert:

Bewirtungsaufwendungen

  • Definition: Kosten, die für die Bewirtung von Geschäftspartnern entstehen.
  • Regelung: Nur 70% dieser Aufwendungen sind abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
  • Begründung: Die Einschränkung soll die private Mitveranlassung solcher Ausgaben berücksichtigen.

Geschenke an Geschäftsfreunde

  • Definition: Ausgaben für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.
  • Regelung: Geschenke bis zu einem Wert von 35 Euro pro Jahr und Empfänger sind abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Begründung: Die Begrenzung dient der Vermeidung von unangemessen hohen Ausgaben, die privat veranlasst sein könnten.

Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten

  • Definition: Kosten, die im Zusammenhang mit Jagd, Fischerei, sowie dem Halten und Betrieb von Segel- oder Motorjachten entstehen.
  • Regelung: Solche Aufwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG).
  • Begründung: Diese Regelung soll der Vermeidung von Luxusaufwendungen dienen, die in der Regel privat veranlasst sind.

Aufwendungen für Gästehäuser

  • Definition: Kosten für die Unterhaltung von Gästehäusern außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs.
  • Regelung: Nicht abzugsfähig, es sei denn, die Gästehäuser dienen ausschließlich betrieblichen Zwecken (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG).
  • Begründung: Die Einschränkung dient der Vermeidung von Ausgaben für private Zwecke.

Mehraufwendungen für Verpflegung

  • Definition: Zusätzliche Kosten für Verpflegung über die amtlichen Pauschbeträge hinaus.
  • Regelung: Nur die amtlichen Pauschbeträge sind abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG).
  • Begründung: Die Regelung soll die private Mitveranlassung von Verpflegungskosten berücksichtigen.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • Definition: Kosten für die Nutzung eines Raumes in der privaten Wohnung als Arbeitszimmer.
  • Regelung: Abzugsfähig bis zu einem Höchstbetrag von 1.260 Euro, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
  • Begründung: Die Begrenzung soll die private Mitnutzung des Wohnraums berücksichtigen.

Kosten der Lebensführung

  • Definition: Ausgaben, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind.
  • Regelung: Nicht abzugsfähig, sofern sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen gelten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
  • Begründung: Vermeidung der steuerlichen Berücksichtigung privater Lebenshaltungskosten.

Bußgelder und Geldstrafen

  • Definition: Strafen und Bußgelder, die aufgrund gesetzeswidrigen Verhaltens auferlegt werden.
  • Regelung: Nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG).
  • Begründung: Die Nichtabzugsfähigkeit dient der Rechtspolitik und soll sicherstellen, dass strafbares Verhalten nicht steuerlich entlastet wird.

Zinsen auf Steuernachforderungen

  • Definition: Zinsen, die aufgrund von Steuernachforderungen entstehen.
  • Regelung: Nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG).
  • Begründung: Vermeidung der steuerlichen Entlastung durch nachträgliche Steuerzahlungen.

Andere nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

  • Definition: Weitere spezifische Ausgaben, die im Gesetz definiert sind.
  • Regelung: Abhängig von der jeweiligen Vorschrift im EStG.
  • Begründung: Dient der Klarstellung und Vermeidung von Missbrauch.


Fazit

Die Auseinandersetzung mit den Regelungen des § 4 Abs. 5 EStG ist für Unternehmer und Selbstständige von entscheidender Bedeutung. Diese Vorschriften definieren klar, welche Betriebsausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden dürfen und welche nicht. Die Kenntnis und korrekte Anwendung dieser Regelungen sind nicht nur für die Optimierung der Steuerlast wesentlich, sondern auch für die Vermeidung von steuerrechtlichen Konflikten mit den Finanzbehörden.

Die detaillierte Betrachtung der einzelnen Fälle der Nichtabziehbarkeit zeigt, dass das Steuerrecht versucht, eine faire Balance zwischen betrieblich notwendigen Ausgaben und solchen, die privat veranlasst oder unangemessen sind, zu schaffen. Dies dient der Gerechtigkeit und Transparenz im Steuersystem. Es wird deutlich, dass die Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Ausgaben oft komplex ist und eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation erfordert.

Die praktischen Beispiele und Erläuterungen zu den verschiedenen nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bieten Unternehmern und Selbstständigen eine wertvolle Orientierungshilfe. Sie verdeutlichen, wie wichtig es ist, sich regelmäßig über Änderungen im Steuerrecht zu informieren und gegebenenfalls professionellen Rat einzuholen.

Abschließend lässt sich sagen, dass ein fundiertes Verständnis des § 4 Abs. 5 EStG und seiner Anwendung für die finanzielle Gesundheit und Compliance eines Unternehmens unerlässlich ist. Die korrekte Handhabung dieser Vorschriften kann nicht nur zur Reduzierung der Steuerlast beitragen, sondern auch das Risiko steuerrechtlicher Prüfungen und Nachzahlungen minimieren. In diesem Sinne ist das Wissen um die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben ein wichtiger Baustein für den wirtschaftlichen Erfolg und die rechtliche Sicherheit eines jeden Unternehmens. Nicht um letztlich den strafrechtlichen Vorwurf der Steuerhinterziehung zu vermeiden.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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