Vorsorge in Zeiten von Corona

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Täglich erreichen uns neue Informationen rund um COVID 19. Die Zahlen steigen leider weiter deutlich an. Die Wahrscheinlichkeit, dass man selbst – möglicherweise schwer – an dem Virus erkrankt, ist nicht ganz unwahrscheinlich. Gerade in diesen Zeiten der Unsicherheit ist es wichtig, selbst alles für die eigene Vorsorge geregelt zu haben.

1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt man eine sich anvertraute Person, welche in persönlichen Angelegenheiten wie Finanzen, Behördengänge oder Dinge des täglichen Lebens für einen selbst handelt, wenn man hierzu nicht mehr in der Lage ist.

Hiervon zu unterscheiden ist die Patientenverfügung, mit welcher der Patient genau festlegt, welche medizinischen Maßnahmen vorgenommen werden dürfen und welche nicht, wenn dieser hierzu aus physischen oder psychischen Gründen nicht mehr in der Lage ist. 

Die Patientenverfügung steht ausschließlich im Verhältnis Patient zu Arzt und ist daher von der Vorsorgevollmacht streng zu unterscheiden. Die Patientenverfügung sollte daher auch immer separat gefertigt werden und nicht als eigener Abschnitt in der Vorsorgevollmacht mit aufgenommen werden.

Sowohl die Vorsorgevollmacht als auch die Patientenverfügung bedürfen nicht der notariellen Form. Sie ist privatschriftlich wirksam. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Vollmachtnehmer ebenfalls ermächtigt werden soll, Grundstücksgeschäfte oder Gesellschaftertätigkeiten vorzunehmen. Hier bedarf es dann einer öffentlichen Beglaubigung oder einer notariellen Beurkundung.

2. Sorgerechtsvollmacht und Sorgerechtsverfügung

Weiteres Instrument der Vorsorge sind Sorgerechtsvollmachten und -verfügungen.

Sind beide Elternteile nicht mehr in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern, kann zu Lebzeiten eine Sorgerechtsvollmacht erteilt werden. Hierbei bestimmen die Eltern eine ihnen anvertraute Person, die sich in der Zwischenzeit um die Kinder kümmert.

Im Falle des Todes beider Elternteile kann mit Hilfe einer Sorgerechtsverfügung festgelegt werden, wer sich um die minderjährigen Kinder kümmern soll.

Das Vormundschaftsgericht wird immer tätig, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern Regelungen getroffen haben. Es wird sich aber – mit wenigen Ausnahmen – an die Vorgaben der Eltern halten. 

Eine klare Regelung gibt den Kindern in Zeiten großer Unsicherheit und Angst Halt und Gewissheit, weil für die Kinder zumindest die Rahmenbedingungen des „Wer kümmert sich um mich?“ schnell ins Gleichgewicht kommen können. 

Darüber hinaus werden erfahrungsgemäß die Eltern am ehesten beurteilen können, welche Person für die Kinder am besten geeignet ist – das Vormundschaftsgericht kennt die Umstände des jeweiligen Einzelfalls nicht in all seinen Facetten.

3. Nachlassplanung

Abschließend sollte auch die eigene Nachlassplanung nicht unberücksichtigt bleiben. 

Die gesetzlichen Regelungen im Falle des Todes sind zwar sehr gut, aber sie berücksichtigen eben nicht jede Lebenssituation des Einzelnen. Es ist immer besser, eine Regelung zu treffen, auch wenn diese nicht gleich alle Eventualitäten berücksichtigt.

Die Kanzlei Sachsentor ist auf Vorsorgerecht spezialisiert. Als Fachanwälte für Familien- und Erbrecht wissen wir, worauf es bei der Vorsorge ankommt und stehen Ihnen gerne kurzfristig zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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