Vorsorge: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Vermögensnachfolge im Überblick

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Wer trifft eigentlich für mich Entscheidungen, wenn ich infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder durch Nachlassen meiner geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage bin, meine Angelegenheiten selbst regeln zu können? Viel zu oft wird diese Frage nach wie vor verdrängt oder auf die lange Bank geschoben. Dabei gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten für Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Alter und Tod vorzusorgen.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie zu handeln, Entscheidungen zu treffen und Verträge zu schließen. Dabei können Sie die Vollmacht auf bestimmte Bereiche, wie etwa Gesundheits- und Vermögenssorge beschränken, oder als Generalvollmacht auf alle Angelegenheiten erstrecken.

Durch eine Vorsorgevollmacht verhindern Sie, dass im Fall Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) einen gesetzlichen Betreuer für Sie bestellt und so eine womöglich fremde Person in dem übertragenen Aufgabenbereich Ihre Angelegenheiten regelt. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung kann ein Ehepartner oder naher Angehöriger ohne entsprechende Vollmacht nämlich nicht automatisch für Sie handeln und entscheiden.

Für die Erteilung einer Vollmacht ist gesetzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben, sie sollte zu Beweiszwecken aber immer schriftlich erfolgen. Aufgrund der meist weitreichenden Befugnisse des Bevollmächtigten ist eine umfassende anwaltliche Aufklärung und Beratung unbedingt zu empfehlen. Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen, oder Darlehen aufnehmen können, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Auch die meisten Banken verlangen eine solche Form.

Eine Vorsorgevollmacht kann im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. So ist sichergestellt, dass das Betreuungsgericht im Bedarfsfall Kenntnis von der Vollmacht erhält. Das ist wichtig, weil eine wirksam erteilte Vollmacht die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers ausschließt.

Betreuungsverfügung

Durch eine Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wen Sie im Betreuungsfall als Betreuer wünschen. Das Betreuungsgericht ist dann an diese Wahl gebunden. Eine Betreuungsverfügung kann eine Alternative zur Vorsorgevollmacht sein, oder mit dieser für den Fall kombiniert werden, dass trotz einer Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, ob und wie Sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Der behandelnde Arzt hat sich an diese Wünsche zu halten. Deshalb ist es wichtig, dass die Patientenverfügung sehr genau und zweifelsfrei formuliert wird und auf Ihre konkrete Krankheitssituation zugeschnitten ist.

Eine Patientenverfügung sollte immer mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung kombiniert werden, damit eine Person Ihres Vertrauens im Bedarfsfall Ihrem dokumentierten Willen auch Geltung verschaffen kann.

Vermögensnachfolge

Die gesetzliche Erbfolge entspricht nur noch selten dem tatsächlichen letzten Willen des Erblassers. Vielen sind die komplizierten und umfangreichen gesetzlichen Regelungen gar nicht bekannt. Durch die rechtzeitige Errichtung eines Testaments kann dem vorgebeugt und sichergestellt werden, dass das Vermögen im Erbfall nach den eigenen, individuellen Wünschen weitergegeben wird. Das oft erhebliche Streitpotential einer Erbengemeinschaft kann minimiert und eine ungerechte Vermögensverteilung vermieden werden. Bei der Formulierung eines Testaments ist jedoch höchste Sorgfalt geboten, um eine Umsetzung des eigenen Willens auch wirklich sicherzustellen.

Oft kann es aus wirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen sinnvoll sein, das eigene Vermögen bereits zu Lebzeiten (teilweise) im Wege der Schenkung zu übertragen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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