Vorstandsvergütung – Prüfung durch den Aufsichtsrat in der AG

  • 3 Minuten Lesezeit

Die fortlaufende öffentliche Diskussion um die Vergütung von Vorständen berücksichtigt bislang kaum die Funktion und Aufgaben des Aufsichtsrates. Dieser ist verantwortlich (und mithin auch haftbar) für die Angemessenheit der Vergütung.  

Vorstandsvertrag – Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat

Die Aktiengesellschaft wird nach dem Gesetz vom Vorstand der Gesellschaft vertreten. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten wird dieser Grundsatz durchbrochen, wenn es um vertragliche Beziehungen der AG mit den Mitgliedern des Vorstandes geht.

Nach § 112 AktG vertritt ausschließlich der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Vorstandsmitgliedern. Hieraus folgt, dass der Aufsichtsrat für Verhandlung und Abschluss von Vorstandsdienstverträgen ist und mithin auch das Gehalt von Vorständen bestimmt. In Aufsichtsräten mit einer größeren Mitgliederzahl zeichnet sich meist der Personalausschuss für die Verhandlung des Vorstandsvertrages samt Gehalt zuständig und verantwortlich.

Wie setzt sich die Vergütung zusammen?

Die Vergütung von Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft setzt sich – in der Grundstruktur – aus drei Komponenten zusammen:

- Festvergütung

- variable Vergütung

- sonstige Vergütungsbestandteile

Unter das Festgehalt fallen die üblichen monatlichen Gehaltszahlungen, deren vertragliche Regelungen (abgesehen von der Höhe) in der Praxis meist sehr ähnlich sind.

Hinsichtlich der variablen Vergütung finden sich hingegen sehr unterschiedliche Regelungen. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Art der variablen Vergütung (Geld oder andere Vermögenswerte, wie Aktien, Optionen, Virtual Shares), des Grades der Verpflichtung seitens der Gesellschaft (Pflichttantieme oder Ermessenstantieme) und hinsichtlich des Umstandes, welcher den Anspruch auf die variable Vergütung auslöst („Milestones“). Zwingend ist die Vorsehung einer variablen Vergütung nicht; der Aufsichtsrat kann auf diese verzichten.

Die Gewährung sonstiger Vergütungsbestandteile wird maßgeblich von Verhandlungsposition des Vorstandsmitglieds bestimmt. Üblicherweise werden die Kosten für die Versicherung klassischer Risiken (Krankheit, Rente, Unfall und Haftpflicht D&O) übernommen, während Risikolebensversicherungen eher die Ausnahme sind. Weitere übliche Vergünstigungen ist die Erlaubnis zur privaten Nutzung von IT/Multimediageräten und Dienstwagen. Auch Abfindungsvergütungen, die zunehmend rechtlichen Einschränkungen unterliegen, finden sich in manchen Vorstandsverträgen.

Angemessenheit der Gesamtvergütung?

Der Aufsichtsrat darf bei der Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung nicht nur auf die einzelnen Vergütungsbestandteile, insbesondere auf die feste und variable Vergütung schauen. Er muss vielmehr eine „Rundumblick“ machen. Zum einen muss der Aufsichtsrat sämtliche Vergütungsbestandteile in ihrer Summe betrachten, d. h., er muss auch den geldwerten Vorteil der sonstigen Vergütungsbestandteile berücksichtigen. Zum anderen soll der Anteil der variablen Vergütung an der Gesamtvergütung bestimmte Grenzen und zugleich soll die variable Vergütung auch eine langfristige Bemessungsgrundlage haben, um nicht falsche Anreize zu setzen.

Bedeutung des DCGK für die Vorstandsvergütung?

Der Deutsche Corporate Governance Kodex gibt in Ziffer 4.2 umfassende Empfehlungen für die Ausgestaltung der Vergütung des Vorstandes. Der Kodex richtet sich in erster Linie an börsennotierte Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit Kapitalmarktzugang im Sinne des § 161 Absatz 1 Satz 2 AktG. Diese haben nach Abweichungen vom den Kodex-Empfehlungen einschließlich einer Begründung für die Abweichung bekanntzumachen. Der DCGK ist mithin weitere Richtschnur für die Verantwortung des Aufsichtsrates.

Ausblick 

Der Gesetzgeber ist fortwährend aktiv betreffend die Vorstandsvergütung. Die letzten Aktivitäten („ARUG II“), welche den Aktionären ein größeres Mitspracherecht bei der Vergütung und die Festlegung von Vergütungsobergrenzen vorsehen, werden sicherlich nicht das Ende der gesetzgeberischen Aktivitäten im Bereich der Vorstandsvergütung sein. Leitlinien dieser sollen einerseits die Transparenz der Vergütung und das aktienrechtliche Kompetenzgefüge sein, welche dem Aufsichtsrat die Verantwortung für Angelegenheiten des Vorstandes zuweist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Finn Dethleff

Beiträge zum Thema