Vorstrafe verheimlicht: Kündigung unwirksam?

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Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber im Vorstellungsgespräch falsche Angaben macht und aufgrund dessen eingestellt wird, kann der geschlossene Arbeitsvertrag möglicherweise durch den Arbeitgeber widerrufen werden, sobald die Wahrheit ans Licht kommt.

Wie verhält es sich aber mit einer verschwiegenen Vorstrafe?

Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 3 Sa 65/17) zu befassen und stellte in einem Urteil vom 21. Februar 2019 klar:

Im Bewerbungsgespräch muss eine Vorstrafe jedenfalls dann nicht offenbart werden, wenn die Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters bereits abgelaufen sind. In einem solchen Fall habe der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr daran, dass der Bewerber vorbestraft ist. Schließlich soll die Resozialisierung von ehemaligen Straftätern gefördert werden, so das Gericht. Dies sei aber nicht der Fall, wenn die betroffenen Mitarbeiter zu befürchten hätten, im Falle einer „Entdeckung” durch ihren Arbeitgeber entlassen zu werden.

Konkreter Einzelfall ist entscheidend!

Damit ist jedoch auch klar: Manche Vorstrafen dürfen zu einer Kündigung führen, oftmals sind Kündigungen jedoch allein deshalb unwirksam. Es kommt daher auf den konkreten Einzelfall an, der durch einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht zu bewerten ist?

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