Vorwurf nicht ordnungsgemäße Ladungssicherung § 22 StVO - schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

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Ihnen wird vorgeworfen, keine ordnungsgemäße Ladungssicherung in einem LKW, Anhänger oder Bulli / Transporter vorgenommen zu haben? Dann ist der folgende Rechtstipp von Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Ahaus, Velen, Vreden, Borken) für Sie von Interesse. Denn so einfach wie es sich Polizei und Behörden mit dem Vorwurf machen, ist es oft gar nicht.

Die wichtigsten inhaltlichen Anforderungen für die Ladungssicherung enthalten die §§ 22, 23 Straßenverkehrsordnung sowie § 31 Abs. 2 StVZO. Der nachfolgende Beitrag konzentriert sich auf § 22 StVO und deckt damit schon vieles Wichtige im Überblick ab.  


Was ist die Folge einer nicht gesicherten Ladung?

Die bußgeldrechtliche Folge nach Nr. 102 BKat beträgt regelmäßig mehr als 60 Euro + 1 Punkt in Flensburg – sie wird Ihnen unten als Bild zu diesem Beitrag dargestellt.   

Gerade gegen wegen der Eintragungspflicht von einem Punkt im FAER lohnt es sich, sich gegen den Vorwurf ab der Anhörung als Betroffener bzw. ab Bußgeldbescheid zu wehren.     


Was ist „Ladung“? 

Das Gesetz sieht dafür keine Definition vor.

Unter den Begriff der Ladung fallen aber alle Gegenstände, die zum Zweck der Beförderung mit einem Fahrzeug transportiert werden.

Achtung: Fahrzeugausrüstung ist keine Ladung.


Wer gehört zu den Verpflichteten der Ladungssicherung?

Wer ist für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung verantwortlich und kann bei Verstößen mit Bußgeld und Punkt bestraft werden?

Die Pflicht zur Sicherung der Ladung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 22 StVO trifft einen vergleichsweise umfassenden Personenkreis. Dies sind insbesondere:

  • Fahrer
  • Halter
  • jede andere für die Ladung eines Fahrzeuges verantwortliche Person.


Wer sind diese „anderen verantwortlichen Personen“ aus Sicht der Rechtsprechung?

  • Leiter der Ladearbeiten
  • konkrete Lader / Verlader
  • Fahrdienstleiter
  • Geschäftsführer, wenn er zuständig für die betriebliche Organisation im Zusammenhang mit der Verladetätigkeit ist
  • sogar der Versender des Ladegutes, und zwar aufgrund seiner Befugnisse aus dem Frachtvertrag (so das OLG Celle, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 322 Ss 39/07 – sehr streitig)


Wann liegt ein Verstoß der Ladungssicherung vor?

Die Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 StVO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen hängt naturgemäß von der Art der Ladung und des verwendeten Transportmittels ab und ist daher nur im Einzelfall möglich (OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2009 – 2 Ss OWi 590/09).


Wurde der Verladeort mit ordnungsgemäßer Sicherung der Ladung verlassen, besteht für den Fahrer allein bei Anlass auch unterwegs noch eine weitere Erfüllungspflicht für die Ladungssicherung. Einen solchen Anlaß geben z.B. Fahrzeuginnengeräusche oder das Fahrverhalten eines LKW.


Ein Vorwurf wegen Verstoß gegen Ladungssicherung ist schnell erhoben: Das kann z.B. durch Schräglage des LKW indiziert sein, durch zu wenig Spannung der Zurrgurte oder fehlende Rutschmatten. Auch Handwerker, die im Baustellenfahrzeug / Firmenbulli hinten Werkzeuge und Wannen mit Abfall / Schutt abstellen ohne Form- und Kraftschluß können vom Vorwurf betroffen sein.


Im Zweifel wird die Polizei in der Kontrolle schon irgendwas finden… Der Bundesverband Güter und Logistik (BGL) und die Berufsgenossenschaften können Ihnen ein Lied davon singen!  


Erforderlichenfalls ist es, die notwendige Sicherung unter Anhörung eines Sachverständigen abzuklären. Denn welcher Richter oder gar Polizeibeamter kann das wirklich beurteilen? So lassen sich z.B. Papierrollen je nach ihrer Beschaffenheit auf unterschiedlichste Arten sichern: Niederzurren und Rutschmatten gehören dazu wie der eigene Reibwert der Rolle auch – und das ist nicht abschließend.   


§ 22 Abs. 1 Satz StVO ist im Bußgeldverfahren derart mit Inhalt zu füllen, daß die anerkannten Regeln der Technik bei der Ladungssicherung zu beachten sind. Hierzu gehört vor allem VDI-Richtlinie 2700 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen). Darüber hinaus können aber Ladungssicherungsmethoden zum Einsatz kommen, die nicht direkt in VDI-Richtlinien beschrieben werden, aber dennoch als transportgerecht eingestuft werden können.



Verteidigung im Bußgeldverfahren – immer!

Wenn der Vorwurf lautet:


„Sie unterließen es, die Ladung des Lastkraftwagens bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu sichern. § 22 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 102.1 BKat“


...dann sollte Ihre Verteidigung genauso ordnungsgemäß gesichert sein, wie Ihre Ladung!

Warum?

  • Ihnen als Betroffener droht die Eintragung von einem Punkt in Flensburg
  • Angebliche Verstöße werden durch die Polizei oft gar nicht gut genug dokumentiert; dies kann ein erfahrener Verkehrsanwalt zu Ihrem Vorteil im Verfahren anbringen.
  • Angebliche Verstöße sind nicht selten gar keine Verstöße; ein Sachverständiger greift hier auf Antrag Ihres Verteidigers klarstellend ins Verfahren ein. Beispiele: polizeilich unerkannte Toleranzen bei Verschleiß von Ladungssicherungsgurten; Toleranzen durch Abnutzung bei Ösen usw.
  • Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt regelmäßig die Anwaltskosten. Sogar im Falle einer Verurteilung trägt sie auch die Kosten des Sachverständigen und die Gerichtskosten.

Heiko Urbanzyk ist als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht (Coesfeld) prozessual und thematisch sehr erfahren, wenn der Vorwurf auf angeblich nicht gesicherte Ladung lautet. Er übernimmt Ihre Verteidigung deutschlandweit. Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid und die Rechtsschutzdaten können unkompliziert hier auf anwalt.de oder per Signal / WhatsApp übersandt werden: 0151-52068763        

Foto(s): Heiko Urbanzyk

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