Geblitzt in Lübbow, B 248, Abs. 890, St. 0,551, FR Salzwedel- Hilfe vom Fachanwalt!

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Die Bußgeldstelle des Landkreises Lüchow-  Dannenberg macht Ihnen ein Überschreiten der hier zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften zum Vorwurf? Bevor Sie das drohende Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot akzeptieren, lohnt es sich, die Messung von einem spezialisierten Verteidiger überprüfen zu lassen. Überdurchschnittlich häufig wird bezüglich dieser Messstelle dann das Verfahren eingestellt. Grund ist fast immer die Unzuverlässigkeit des hier aufgebauten stationären Messgeräts vom Typ TraffiStar S330.

Dessen Funktionsweise ist einfach erklärt. Die Geschwindigkeit wird über eine Weg-Zeit-Messung ermittelt. Dazu werden je Fahrstreifen drei Piezosensoren parallel zueinander im Abstand von jeweils einem Meter rechtwinklig zum Fahrstreifen in der Straße installiert. Beim Überfahren dieser Messstrecke erfolgen drei Einzelmessungen, die im IPV verarbeitet werden:1. Messung: Geschwindigkeitsmessung zwischen Sensor 1 und 2 

2. Messung: Geschwindigkeitsmessung zwischen Sensor 2 und 3 3. Messung: Geschwindigkeitsmessung zwischen Sensor 1 und 3

Stimmen die Messwerte im Rahmen der Toleranzen überein, wird der gültige Messwert über die serielle Schnittstelle des IPVs an die Kamera übertragen. Überschreitet der übertragene Messwert das festgelegte Geschwindigkeitslimit, wird automatisch von der Kamera ein Beweisfoto ausgelöst. 

Nur eine kleine Aufzählung soll hier die Fehrleranfälligkeit dieses Messsystems aufzeigen.

Das zum Betrieb der Anlage und zur Durchführung der Messung eingesetzte Personal muss nach den Herstellervorgaben in die Bedienung der Anlage eingewiesen sein. Fehlt ein entsprechender Nachweis, liegt keine verwertbare Messung vor. Schon eine fehlerhafte Dokumentation hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge. Die größte Fehlerquelle ist der Zustand des Messstellenbereiches. Der Fahrbahnbelag muss sich in einem homogenen, ebenen und unbeschädigten Zustand befinden. Spurrillen dürfen höchstens eine Tiefe von 1,5 cm aufweisen. Fahrbahnaufwölbungen quer zur Fahrtrichtung dürfen eine Höhe von 1 cm nicht überschreiten. Dieser Idealzustand ist auf Dauer durch Witterungseinflüsse, den allgemeinen Verkehr, Erschütterungen durch Schwertransporte und ähnliches nicht aufrecht zu erhalten. Vielmehr verschieben sich dadurch die Kabel, wenn auch nur geringfügig, und die Messung ist nicht mehr genau genug. Gleichfalls können kleinste Erschütterungen auf den benachbarten Fahrbahnen die Messung verfälschen. Wird dieses festgestellt, ist die Einstellung des Verfahrens sicher. Oft ist hier die Geräteeichung abgelaufen, was immer ein Verwertungsverbot zur Folge hat.

Diese und noch viele andere Fehler können bei der Durchsicht der Messunterlagen gefunden werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge wertet daher Ihre Messakte aus und lässt ein TÜV- zertifiziertes Sachverständigengutachten erstellen. Dieses dient als Grundlage für Beweisanträge, welche die Mängel Ihrer Messung nachweisen.

Als Ergebnis folgt ein Freispruch oder das Verfahren wird zumindest eingestellt.

Punkte im Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) in Flensburg oder gar ein Fahrverbot bleiben Ihnen in diesem Fall erspart. 

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung entstehen Ihnen für dieses Verfahren keine Kosten.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Überdurchschnittlich viele der von ihm betreuten Verfahren werden eingestellt.

Die anwaltliche Erstberatung ist in jedem Fall kostenlos und begründet keine Verpflichtung.

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch mobil : 01792346907 möglich.


                                    

Foto(s): andreas junge

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