Ladungssicherung: Diese Regelungen müssen Sie befolgen
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Von dem Begriff der Ladungssicherung wird das Sichern von Frachtgütern im Verkehr umfasst. Ladungssicherheit ist nicht nur auf den Straßen, sondern auch beim Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr erforderlich. Zum Teil wird dabei auch von Ladesicherung oder Ladegutsicherung gesprochen. Die Sicherheit des Verkehrs soll durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet werden. Von Ladungssicherheit spricht man, wenn die Regeln und Vorschriften eingehalten werden.
Was umfasst die Ladungssicherung?
Wer für Ladungssicherheit oder deren Kontrolle zuständig ist, braucht entsprechende Fachkenntnisse. Im Jahr 2002 wurde die VDI-Richtlinie VDI (Verein Deutscher Ingenieure) 2700a als „Ausbildungsnachweis Ladungssicherung“ erlassen.
Erforderlich ist ein Schulungsnachweis von 16 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten. Auf europäischer Ebene wurde dies in den Europäischen Normen EN 12195-2 „Zurrgurte“, EN 12195-3 „Zurrketten“ und EN 12642 „Aufbauten an Nutzfahrzeugen“ gesetzlich geregelt.
Vorschriften der Ladungssicherung
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 22 der Straßenverkehrsordnung, StVO. Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 StVO so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.
Hierbei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Richtlinie 2700 des Vereins Deutscher Ingenieure ist eine solche Regel der Technik. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 01.07.2008 (AZ: 2 Ss OWi 494/08) festgestellt, dass die VDI-Richtlinie nicht schematisch anzuwenden ist: „Sie unterliegt als ‚objektiviertes Sachverständigengutachten‘ der richterlichen Nachprüfung, erforderlichenfalls unter Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung“ (OLG Koblenz VRS 82, 53).
Ladungssicherung: Praxisbeispiele
Gabelstapler, die mitgeführt werden, weil der Unternehmer hierzu vertraglich verpflichtet ist, sind Ladung im Sinne von § 22 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung, StVO (BayObLG, Beschluss vom 07.05.1999 - 2 ObOWi 186/99).
Schüttgut muss ordnungsgemäß mit einer Plane abgedeckt werden (Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 08.06.2015 - 2 OWi 4286 Js 300/15). Wird das Schüttgut nur plattgewalzt, wurde fahrlässig im Sinn von § 22 StVO verstoßen.
Die Stützlast muss eingehalten werden. Maßgeblich ist die in § 44 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO geregelte Mindeststützlast.
Auch eine Notbremsung darf die Ladungssicherheit nicht beeinträchtigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 1984, AZ: 1 U 116/83).
Ein Stahlcoil muss auch gegen Verrutschen auf der Ladefläche gesichert werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1994, AZ: 18 U 53/93). Es reicht nicht aus, diesen auf einer Spezialeisenplatte zu verzurren.
Ladungssicherung bei Anhängern
Auf einem Anhänger können Gegenstände auch durch Privatpersonen transportiert werden. Hierbei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Ladungssicherung ebenso von Privatpersonen zu befolgen sind, die nicht in Ausübung eines Gewerbes transportieren.
Die Ladungssicherung für Pkw-Anhänger erfolgt meistens durch Spanngurte. Verwendet werden auch Ladungsnetze und zusätzliche Antirutschmatten.
Ladungssicherung bei Transportern
Diese Ladungssicherungsvorschriften gelten auch für Kleintransporter. Als Kleintransporter wird ein Transporter angesehen, der die Gewichtsklasse von 3,5 Tonnen nicht überschreitet (VDI-Richtlinie 2700, Blatt 16, Ladungssicherung bei Transportern bis 7,5 t zulässige Gesamtmasse (zGM)). Begrifflich werden häufig Kastenwagen, Kofferaufbau und Pritschenwagen unterschieden.
Unterschied Ladungssicherung und Transportsicherung
Der Begriff der Transportsicherung bezieht sich im Gegensatz zur Ladungssicherung auf Einrichtungen an der betreffenden Sache. Bei der Transportsicherung werden bewegliche Teile so fixiert, dass sie während des Transports nicht beschädigt werden können.
Jedem, der bereits ein elektronisches Gerät aus einem Karton entnommen und in Betrieb genommen hat, ist bekannt, dass bestimmte Schutzkappen oder die Zwischenräume ausfüllendes Material zuvor entfernt werden müssen. Solche Transportsicherungen können somit den Gegenstand bei einem Verkauf schützen, der heutzutage oft über den Versand oder den Handel erfolgt.
Auch bei einer Abholung vor Ort können Verkäufer und Hersteller für den privaten Käufer einen sicheren Transport bis zur Inbetriebnahme sicherstellen. Schwingt beispielsweise eine Wäschetrommel oder schlägt gegen das Gehäuse, so entstehen ohne Transportsicherung oft Totalschäden.
Wer ist für die Ladungssicherung verantwortlich?
Bei Verstößen wird zunächst immer der Fahrzeugführer in Anspruch genommen. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut von § 22 StVO und § 23 StVO. Gibt es einen Verlader, ist auch dieser verantwortlich. Der Fahrer darf sich auf die sichere Verladung nicht verlassen, sondern muss dies nachprüfen. Rechtlich können daher auch beide als Gesamtschuldner haften.
Der Fahrzeughalter kommt neben dem Fahrzeugführer als Verantwortlicher in Betracht. Dies ergibt sich aus § 7 Straßenverkehrsgesetz, StVG. Voraussetzung für die Haftung des Halters ist jedoch, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
Wird das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters benutzt, so ist der Fahrer gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 StVG anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Das gilt jedoch nicht, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch das Verschulden des Halters ermöglicht worden ist. Rechtlich wird vom sogenannten Auswahlverschulden gesprochen. Wenn der Fahrer beim Halter angestellt ist oder ihm das Fahrzeug von diesem überlassen wurde, bleibt der Halter nach § 7 Abs. 3 S. 3 StVG verantwortlich.
Die Auswahl, Unterweisung und Schulung des Fahrzeugführers muss der Halter durchführen oder dessen Durchführung sicherstellen. Der Halter darf die Inbetriebnahme gemäß § 31 StVZO nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist oder dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Personenbesetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Vereinzelt wurde bereits von der Rechtsprechung angenommen, dass der Halter unangekündigte Kontrollen durchführen muss. Die Berufsgenossenschaften haben dies in der DGUV Information 211-005 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung geregelt. Demnach zeigt sich erst in der Praxis, ob die Schulung oder Unterweisung beim Fahrer erfolgreich war.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.01.2013 (Beschluss vom 28.01.2013 - III-5 RBs 213/12) ist es ausreichend, dass der Halter die benötigten Sicherungsmittel in genügender Menge an einem zugänglichen Standort zur Verfügung stellt. Ob die Sicherungsmittel dann tatsächlich benutzt werden, liegt in der Verantwortlichkeit des Verladers und des Fahrzeugführers. Demnach trifft den Halter und Beförderer gerade keine Kontroll- und Überwachungspflicht.
Ladungssicherung: Strafen bei Verstoß
Verstöße gegen die Vorschriften werden durch die Polizei und die Verkehrsbehörden geahndet. Strafen werden rechtlich in der Form von Bußgeldern verhängt. Kommt es zu einem Unfall, können 75 € Bußgeld und zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister anfallen.
Ragt die Ladung nach hinten über 3 Meter über das Fahrzeug hinaus oder mindestens 1,5 Meter bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h oder mehr oder nach vorn, wird ein Bußgeld von 20 € erhoben. Wird die Ladung über einen Meter nach hinten nicht mit einer Leuchte versehen, fallen bereits 25 € an.
Wird die Ladung nicht gegen Herabfallen gesichert, gibt es ein Bußgeld von 35 €. Werden hierbei andere gefährdet, gibt es bereits einen Punkt und 60 € Bußgeld. Wird zusätzlich eine Sache beschädigt, erhöht sich das Bußgeld auf 75 €.
Ein Fahrzeug darf auch mit Ladesicherung nicht höher als 4,20 m sein. Bei einem Verstoß drohen 60 € Bußgeld und ein Punkt.
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