Vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 InsO

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§ 300 InsO Entscheidung über die Restschuldbefreiung

„(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn

1. im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat,

2. drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht, oder

3. fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.“

Am 01.04.2019 wird sich zeigen, inwieweit die Neuregelung, die der Gesetzgeber zum 01.07.2014 in Absatz 3 der o. g. Regelung eingeführt hat, den Schuldnern auch tatsächlich Abhilfe verschaffen kann, die Regelung von einer Vielzahl der Insolvenzschuldner angenommen wird und letztlich auch dazu führt, dass sich die Verfahrensdauer in den Verbraucherinsolvenzverfahren von sechs auf fünf Jahre verkürzen kann.

Anzuraten ist jedem Insolvenzschuldner, sich in seinem Insolvenzverfahren über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vorzeitigen Restschuldbefreiung beraten und die Ausgangslage prüfen zu lassen, damit dann rechtzeitig die erforderlichen Schritte eingeleitet werden können.

Denn die Neuregelung des Gesetzgebers sieht es vor, dass die Insolvenzschuldner selbst dazu verpflichtet sind, die notwendigen Schritte einzuleiten!

Der Insolvenzverwalter/Treuhänder und/oder das Insolvenzgericht sind weder dazu verpflichtet noch dazu beauftragt, den Schuldner auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vorzeitigen Restschuldbefreiung hinzuweisen oder gar deren Voraussetzungen zu prüfen.

Neben dem Antragserfordernis hat der Insolvenzschuldner die Verfahrenskosten, die während der Dauer des Insolvenzverfahrens angefallen sind, zu tragen. Die Verfahrenskosten sind überschaubar und in vielen Insolvenzverfahren schon durch die monatlich an die Insolvenzmasse abgeführten pfändbaren Beträge gedeckt. Auch in Ihrem Insolvenzverfahren könnte die vorzeitige Restschuldbefreiung daher nur am fehlenden Antrag beim Insolvenzgericht scheitern.

Mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens haben Sie den ersten Schritt zum wirtschaftlichen Neustart unternommen. Verabsäumen Sie es daher nicht, auch die weiteren möglichen Schritte, insbesondere die Möglichkeit der Abkürzung des Insolvenzverfahrens von 6 auf 5 Jahre zu nutzen, in dem Sie nur die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens regulieren!

Mit freundlichen Grüßen 

Andreas Hölder

Rechtsanwalt

Fachanwalt f. Insolvenzrecht

Insolvenzverwalter


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