Vorzeitige Restschuldbefreiung

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Seit dem 01.04.2019 kommen viele Schuldner im Insolvenzverfahren in den Genuss der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Dies allerdings nicht automatisch. Die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in § 300 InsO geschaffen hat, sind vom Insolvenzschuldner selbst zu erfüllen und der Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen.

Zwar sind die Regelungen den Insolvenzgerichten und auch den Insolvenzverwaltern/Treuhändern bekannt, obergerichtliche Rechtsprechung zur Handhabung in Einzelfällen gibt es noch nicht, sodass die Abwicklung in der Praxis mancherorts noch hakelig ist. Zu beachten ist auch, dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder und/oder das Insolvenzgericht weder dazu verpflichtet noch damit beauftragt ist, den Schuldner auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vorzeitigen Restschuldbefreiung hinzuweisen oder gar deren Voraussetzungen zu prüfen.

Anzuraten ist daher jedem Insolvenzschuldner, sich in seinem Insolvenzverfahren über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vorzeitigen Restschuldbefreiung beraten und die Ausgangslage prüfen zu lassen, damit dann rechtzeitig die erforderlichen Schritte eingeleitet werden können.

Neben dem Antragserfordernis hat der Insolvenzschuldner die Verfahrenskosten, die während der Dauer des Insolvenzverfahrens angefallen sind, zu tragen. Die Verfahrenskosten sind überschaubar und in vielen Insolvenzverfahren schon durch die monatlich an die Insolvenzmasse abgeführten pfändbaren Beträge oder aber mögliche Steuererstattungsansprüche, die zur Insolvenzmasse geflossen sind, gedeckt.

Mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens haben Sie den ersten Schritt zum wirtschaftlichen Neustart unternommen.

Verabsäumen Sie es daher nicht, auch die weiteren möglichen Schritte, insbesondere die Möglichkeit der Abkürzung des Insolvenzverfahrens von 6 auf 5 Jahre zu nutzen, in dem Sie nur die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens regulieren!

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Hölder

Privatdozent, Rechtsanwalt, Dipl.-Wi.Jur. (IDB)

Fachanwalt f. Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter, Treuhänder


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