vorzeitige Ruhestandsversetzung im Beamtenrecht und frühere psychische Erkrankungen

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Die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte haben sich immer wieder mir Fällen zu beschäftigen, bei denen ein amtsärztliches Gutachten zum Ergebnis kommt, die Beschäftigten sind nicht mehr dienstfähig, dies aber (auch) damit begründet wird, dass frühere vor allem psychische Erkrankungen dafür verantwortlich seien.

Meist werden im Rahmen eines Beamtenverhältnisses mehrere amtsärztliche Untersuchungen vorgenommen. In jedem Fall bei der Einstellung und im Rahmen der Anstellung auf Lebenszeit erfolgen solche Untersuchungen. Darüber hinaus können diese auch bei Zweifeln über die Dienstfähigkeit, insbesondere bei längeren Ausfallzeiten im Einzelfall angeordnet werden.

Was aber wenn die bisherigen Untersuchungen „positiv“ für die Beschäftigen verlaufen, aber bei einer Einzelfalluntersuchung dann plötzlich festgestellt wird, dass die Dienstfähigkeit doch nicht vorliegt?

Die Rechtsprechung ist an dieser Stelle recht klar und deutlich. Denn nach Ansicht der Gerichte ist es ohne größere Probleme möglich, jemanden in den Ruhestand zu versetzen, auch wenn die Erkrankungen bekannt waren. Es wird damit argumentiert, dass das Gesetz klar und deutlich zum Ausdruck bringt, dass jemand in den Ruhestand zu versetzen ist, wenn die Dienstunfähigkeit vorliegt. Das würde ggf. zum Ergebnis führen, dass jemand trotz Dienstunfähigkeit über Jahrzehnte im Dienst bleiben könnte, obwohl er den Anforderungen nicht mehr gewachsen sei.

Insoweit empfiehlt es sich in solchen Fällen nicht unbedingt im Rahmen der Einwendungen allein darauf zu verweisen, dass die Krankheit bekannt war. Vielmehr ist hier eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den amtsärztlichen Gutachten notwendig, um etwaige Ungereimtheiten festzumachen. Auch privatärztliche Stellungnahmen können empfehlenswert sein, allerdings mit der Einschränkung, dass das amtsärztliche Gutachten den Vorrang genießt, wenn es fehlerfrei ist. Deshalb ist es notwendig dieses Gutachten zu erschüttern, allein der Hinweis auf frühere anderslautende Ergebnisse dürfte nicht zielführend sein.

Foto(s): Janus Galka

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