Vorzeitiger Zugewinnausgleich

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Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft:

Wenn Ehepartner heiraten und keinen anderen Güterstand in einem Ehevertrag festlegen, gelten sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser endet entweder mit der Einreichung des Scheidungsantrags oder dem Tod eines Partners.

Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen, unter denen der Güterstand vorzeitig beendet werden kann, was einen vorzeitigen Zugewinnausgleichsanspruch zur Folge hat. Diese Voraussetzungen sind:

  1. Wenn die Ehepartner seit mindestens drei Jahren getrennt leben.
  2. Wenn ein Ehepartner nachweislich über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verfügt und dadurch den späteren Zugewinnausgleich gefährdet.
  3. Wenn ein Ehepartner über einen längeren Zeitraum seine wirtschaftlichen Verpflichtungen in der Ehe schuldhaft nicht erfüllt hat und es anzunehmen ist, dass er dies auch in Zukunft nicht tun wird.
  4. Wenn ein Ehepartner sich beharrlich weigert, trotz Aufforderung Auskunft über sein Vermögen zu geben.

Diese Rechtsvorschrift soll einen Ehepartner vor finanziell nachteiligem Verhalten des anderen schützen.

Für den Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich muss ein Anwalt beauftragt werden. Wenn die Ehepartner bereits seit mindestens drei Jahren getrennt leben, genügt dieser Nachweis allein für den Antrag.

Für die anderen genannten Umstände müssen detaillierte Beweise vorgelegt werden. Zum Beispiel müssen konkrete Anhaltspunkte für das Vermögensmanagement ohne Zustimmung des anderen genannt werden.

Mit der Entscheidung über den vorzeitigen Zugewinnausgleich tritt automatisch der Güterstand der Gütertrennung ein. Ab diesem Zeitpunkt partizipiert keiner der Ehepartner mehr am Vermögenszuwachs oder der Vermögensminderung des anderen.

Das Instrument des vorzeitigen Zugewinnausgleichs bietet einem ausgleichsberechtigten Ehepartner ein wichtiges Mittel, um Vermögensverluste durch den anderen Partner zu verhindern oder ihnen vorzubeugen.


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