VW Abgasskandal: Wann endete die Verjährungsfrist für den EA 189? BGH-Entscheid noch vor Weihnachten

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Der BGH will noch bis Weihnachten entscheiden, wann die Verjährungsfrist für den Schummelmotor EA 189 endete: 2018, 19 oder gar erst 2020?

Düsseldorf, 15. Dezember: Der BGH verhandelte am Montag über den Fall eines Klägers aus Baden-Württemberg, der im April 2013 einen VW-Touran, in den der Betrugsmotor EA 189 eingebaut war, erworben hatte. Der sich getäuscht fühlende Kunde reichte seine Klage im Jahr 2019 bei Gericht ein. Gemäß der ersten Instanz, dem LG Stuttgart, rechtzeitig, sodass hier auf Schadensersatz entschieden wurde. VW legte gegen dieses Urteil Berufung ein und erhielt in der nächsten Instanz, dem OLG Stuttgart, Recht. Dessen Richter sahen die Verjährungsfrist als verstrichen an und annullierten deshalb die Entscheidung des Landgerichts. Der Kläger wandte sich daraufhin an den BGH mit der Bitte um höchstrichterliche Klärung des Sachverhalts.

EA 189-Verjährung 2018 oder später?

Volkswagen hatte im September 2015 mittels einer sogenannten Ad-hoc-Mitteilung in mehreren Pressemitteilungen über die Betrugsvorwürfe in den USA und die Abschalteinrichtung im EA 189 informiert. Die im BGB geregelte Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch begründet wurde. Im Falle des EA 189 würde das bedeuten: 31. Dezember 2015 plus 3 = 31. Dezember 2018. So sieht es auf jeden Fall VW, dass jegliche Ansprüche, die nach Ablauf dieser Frist bei Gericht eingereicht wurden, schlichtweg verneint.

Der Gesetzgeber sieht jedoch Ausnahmen von der 3-Jahresregel vor:

(a) Die Rechtslage war/ ist so unsicher, dass die Erhebung einer Klage unzumutbar ist.

(b) Die Klägerin hatte sich der seit Januar offenstehenden Musterfeststellungsklage (MFK) angeschlossen. Diese wirkte fristhemmend.

Das OLG Stuttgart sah für „(a) unsichere Rechtslage“ keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Es habe zwar in der Anfangsphase des VW-Abgasskandals noch keine obergerichtlichen oder gar höchstrichterlichen Entscheidungen gegeben; allerdings sei es trotzdem für jedermann zumutbar gewesen, eine Klage gegen den Volkswagen-Konzern einzureichen. Von Möglichkeit „(b) Beitritt zur Musterfeststellungsklage“ hatte der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

Ad-hoc-Mitteilung ausreichend?

Obwohl Verbraucheranwälte die reine Ad-Hoc-Mitteilung nicht für ausreichend ansehen, sondern die später erfolgende Rückruf-Benachrichtigung des KBA als Stichtag begreifen, wird sich der BGH wohl mit einiger Wahrscheinlichkeit der engeren Interpretation „31. Dezember 2018“ anschließen. D.h. Klagen, die 2019 – ohne vorherige Teilnahme an der MFK – bei Gericht eingereicht wurden, sind verjährt. Den Kunden steht in der Konsequenz keinerlei Schadensersatz mehr zu.

Die Verkündigung des Urteilsspruchs soll noch vor Weihnachten erfolgen (Az. VI ZR 739/20). An diesem Urteil werden sich dann die nachgelagerten Instanzen OLG und LG bei ihren zukünftigen Entscheidungen ausrichten.

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