Während der Ehe aufgenommene Darlehen in der Trennungsphase zurückzahlen, was ist zu beachten?
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Entscheiden sich Ehegatten zu einer Trennung und warten auf den Zeitpunkt, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist, um einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht stellen zu können, ist es ratsam sich Gedanken über aufgenommene Kredite zu machen.
Wichtig vorab ist, dass ein Scheidungsantrag grundsätzlich nur gestellt werden kann, wenn man anwaltlich vertreten ist. Dies ist notwendig, da der Gesetzgeber mit der Ehescheidung auch Fragen zur Existenz verknüpft sieht, wie zum Beispiel der Zugewinnausgleich, ein Versorgungsausgleich sowie die Regelung über nachehelichen Unterhalt, ggf. Fragen zur elterlichen Sorge in Bezug auf minderjährige Kinder, Kindesunterhalt und Umgang mit Kindern.
Wie verhält es sich jedoch, wenn man während der Ehe ein Darlehen aufgenommen hat und der ein Ehegatte dieses Darlehen für beide Ehegatten gemeinsam abbezahlt und dann eine Trennung folgt?
Meistens geschieht ein Abtragen des Darlehens von einem Teil während der Ehe stillschweigend für beide Ehegatten gemeinsam, weil der eine Ehegatte solventer ist als der andere Teil und man keine Notwendigkeit sieht, alles bis ins kleinste Detail zu halbieren.
Ab dem Zeitpunkt der Trennung fühlt man sich jedoch nicht mehr verpflichtet gegenüber dem anderen Ehegatten und stellt deshalb wohlmöglich die Zahlungen auf das Darlehen komplett ein und möchte dem anderen Ehegatten die Zahlungen „aufbrummen“.
Problematisch hierbei ist, dass ein gemeinschaftlich aufgenommenes – also von beiden Ehegatten gemeinsam – und von beiden unterzeichnetes Darlehen bedingt, dass man gem.
§ 421 BGB als Gesamtschuldner gegenüber dem Darlehensgeber auftritt. Dies bedeutet, dass der Gläubiger, meistens die Bank, nur an einen Schuldner herantreten kann und Zahlung verlangt. Noch vor der Trennung geschah die Zahlung lückenlos, doch nach der Trennung tritt dann auf einmal die Bank an den bisherig leistenden Ehegatten heran und verlangt weiterhin die Raten.
Die Rechtsprechung sieht bei gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen eine Haftung der beiden Ehegatten zu gleichen Anteilen vor, sofern nicht explizit etwas anderes bestimmt ist (BGH, Urteil v. 21.07.2010 – XII ZR 104/08, BGH, Beschluss v. 06.11.2019 - XII ZB 311/18) . Danach ist zu überlegen, ob eine anderweitige Bestimmung über eine Haftungsquote getroffen worden ist. Ist dies nicht der Fall, ist kann im Innenverhältnis gem. § 426 BGB Regress gegenüber dem anderen Teil genommen werden und der andere – nicht zahlende Ehegatte – haftet zu 50%.
Gibt es hingegen eine anderweitige Bestimmung zu einer Haftungsquote, so ist diese dann auch zu berücksichtigen.
Dabei ist wichtig, dass derjenige die anderweitige Bestimmung auch nachzuweisen hat, der sich auf diese anderweitige Bestimmung beruft.
Bedeutsam ist abschließend noch, dass gemeinsam zu tilgende Darlehen dann beachtlich sind, wenn es um Zugewinnausgleichsansprüche für den Scheidungsantrag geht, da diese mitunter Berücksichtigung in den Vermögensaufstellungen finden müssen. Dies kann sich auch auf etwaige Zugewinnausgleichszahlungen auswirken und ist daher genau zu beleuchten.
Um eine Haftung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen direkt abzuwenden, ist daher genau zu prüfen, ob das Darlehen gemeinschaftlich von den Ehegatten oder alleinig von einem Ehegatten aufgenommen wurde und sich gegenüber der Bank der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen worden ist - dies dürfte häufig der Fall sein-.
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