Veröffentlicht von:

Wahlanwalt vs. Pflichtverteidiger

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Strafverteidiger wird nicht selten von interessierten Außenstehenden gefragt, ob man in diesem oder jenem Verfahren Verteidiger oder „nur“ Pflichtverteidiger sei. Diese Frage ist an sich überflüssig, gibt es doch, was die Verteidigertätigkeit anbelangt, keinen Unterschied. Offenbar vertritt der Laie häufig die Auffassung, der Pflichtverteidiger sei, ggf. noch gegen seinen eigenen Willen, mit einem Fall betraut worden, den sonst niemand bearbeiten will oder der nur schlecht bezahlt ist. Diese Auffassung ist aber falsch. Die Qualität der Verteidigung hängt davon nicht ab, sondern liegt ausschließlich am Engagement des Anwalts selbst. 

Auch sind die Anwaltsgebühren nicht zwingend geringer als diejenigen des Wahlanwalts. Bei kurzen Gerichtsterminen mag der Pflichtverteidiger sogar aufgrund der Festgebühren bessergestellt sein als der Wahlanwalt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung als Pflichtverteidiger ergeben sich aus § 140 StPO. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte einkommenslos ist, sondern nur auf die Höhe der möglichen Straferwartung. Bei einem Verbrechen liegt ohne weiteres ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.

Der ggf. schon im Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätige Strafverteidiger kann sich, soweit die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Die durch das Gericht zu erfolgende Beiordnung hat dann aber keinerlei Auswirkungen auf die Tätigkeit des Verteidigers. Er übt seine Tätigkeit weiterhin völlig unabhängig und als selbstständiges Organ der Rechtspflege aus.

Allerdings:

  1. Der Pflichtverteidiger kann seine anwaltlichen Gebühren direkt gegenüber der Staatskasse abrechnen
  2. Der Verteidiger kann nicht ohne weiters entpflichtet werden, was bedeutet, dass der Mandant das Mandatsverhältnis nicht mehr ohne Begründung kündigen kann. Eine Entpflichtung kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger nachhaltig erschüttert bzw. zerstört ist.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Achim Unden

Beiträge zum Thema