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Strafbefehlsverfahren – Besonderheiten, Möglichkeiten, Chancen

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Gegen den Strafbefehl ist das Rechtsmittel des Einspruchs zulässig.

Im sog. Strafbefehlsverfahren gibt es einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt.

Zunächst ist zu bedenken, dass einem Strafbefehl eine Geständnisfunktion innewohnt. Die Staatsanwaltschaft geht bei der Beantragung eines Strafbefehls davon aus, dass der Angeschuldigte diesen in der Regel auch annimmt, also die vorgeworfene Tat eingesteht und mit der Strafzumessung auch einverstanden ist. Sofern nach erfolgtem Einspruch gegen den Strafbefehl in einer Hauptverhandlung verhandelt wird, ist das Gericht nicht an den Strafausspruch gebunden. Es gilt also nicht das Verschlechterungsverbot.

Es ist also denkbar, dass in der Hauptverhandlung die zunächst im Strafbefehl vorgesehen Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird.

Im Gegensatz zu einer Hauptverhandlung nach vorangegangener Anklage muss der Angeschuldigte im Termin nicht erscheinen, er kann sich auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch Entscheidungen im Beschlusswege sind möglich, wenn es bspw. nur noch um die Tagessatzhöhe oder ein Fahrverbot geht.

Der Einspruch gegen einen Strafbefehl muss binnen 2 Wochen nach Zustellung erfolgen. 

Über die Erfolgsaussichten eines Einspruchs berate ich Sie gerne – rufen Sie mich einfach an.

Rechtsanwalt Achim Unden, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Reutlingen


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