Waldorf-Frommer-Abmahnung - „Birdman“ (Film) 815,00 EUR - nicht sofort zahlen!

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Die in München ansässigen Rechtsanwälte von Waldorf Frommer mahnen weiterhin wegen Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen (Filesharing/P2P) ab. Der aktuell vorgelegten Abmahnung wegen Filesharing liegt der Vorwurf der Rechtsverletzung durch illegales Verbreiten des Films „Birdman (oder die unverhoffte Macht der Ahnungslosigkeit)“ zugrunde. Der von der Abmahnung betroffene Anschlussinhaber soll einen Geldbetrag in Höhe von 815,00 EUR bezahlen. Daneben soll ein Unterlassungsvertrag unterzeichnet werden.

Zwar besteht in solchen Fällen zunächst eine Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers, der regelmäßig über seinen Anschluss verfügt, diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden.

Nach der BGH-Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) genügt der Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast dann, wenn er angibt:

„... ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH-Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

Allzu pauschale Angaben oder bloßes Abstreiten der Begehung der Rechtsverletzung genügen dagegen nicht der sekundären Darlegungslast. Die Sachverhaltsangaben müssen vielmehr auf den Vorwurf der Rechtsverletzung (Zeitpunkt) bezogen sein. Weiterhin können gewisse Nachforschungspflichten für den Anschlussinhaber bestehen, z.B. eine Befragung der in Frage kommenden Personen.

Wohngemeinschaft:

„… Dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte genügt. Er hat seine Mitbewohnerin namentlich benannt. Er hat hinreichend dargelegt, dass ihr der Internetanschluss zugänglich war. Damit ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung ebenso gut durch die Mitbewohnerin gegeben, als auch durch den Beklagten selbst. Unter diesen Umständen gelingt der Klägerin nicht der Nachweis der Täterschaft des Beklagten. ...“ (AG Leipzig, Urteil vom 7.08.2015, Az: 106 C 219/15)

Nach der Widerlegung der Täterschaft könnte noch eine Haftung als Störer in Betracht kommen, z.B. bei Verletzung von Belehrungspflichten gegenüber minderjährigen Familienmitgliedern oder ungenügende Sicherung eines WLAN.

Für eine ausführliche persönliche Beratung mit Tipps und Ratschlägen zum weiteren Vorgehen als auch einer Vertretung stehe ich mit meiner jahrelangen Erfahrung gern zur Verfügung.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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