Waldorf-Frommer-Abmahnung "Der Hobbit - Die Schlacht der fünf Heere" (Film) 815,00 EUR - was tun?

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Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München mahnen wegen Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen (Filesharing/P2P) ab. Der Abmahnung liegt der Vorwurf des illegalen öffentlichen Zugänglichmachens des Films „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“ des Rechteinhabers Warner Bros. Entertainment GmbH zugrunde. In dem Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Waldorf Frommer wird der betroffene und durch ein vorgeschaltetes Auskunftsverfahren bekannt gewordene Anschlussinhaber aufgefordert, für diese Rechtsverletzung einen Geldbetrag in Höhe von 815,00 EUR zu bezahlen und ein ebenfalls beigefügtes Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags anzunehmen. Der Zahlungsvorschlag beinhaltet 600,00 EUR als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie und Anwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR (aus einem Gegenstandswert von 1.600 EUR – Unterlassung 1.000,00 EUR + Schadensersatz 600,00 EUR).

Zwar besteht in solchen Fällen zunächst eine Vermutung dafür, dass der (richtig) ermittelte Anschlussinhaber als Täter der Rechtsverletzung gilt, diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden.

Nach der BGH-Entscheidung vom 8. Januar 2014 (AZ: I ZR 169/12 „BearShare“) genügt der Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast dann, wenn er angibt:

„…, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH Urteil vom 08.01.2014, AZ: I ZR 169/12)

Pauschale Angaben oder gar bloßes Bestreiten reichen hingegen nicht aus, um die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zu widerlegen. Die Angaben müssen demnach für den konkreten Vorwurf geeignet sein, die Täterschaft des Anschlussinhabers auszuschließen. Darum muss der Sachverhalt auf den Rechtsverletzungszeitpunkt bezogen ermittelt und angegeben werden. Hinzu kommen gewisse Nachforschungspflichten, die der Anschlussinhaber darzulegen hat, z. B. eine Befragung der in Frage kommenden Personen.

Wohngemeinschaft:

„... Dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte genügt. Er hat seine Mitbewohnerin namentlich benannt. Er hat hinreichend dargelegt, dass ihr der Internetanschluss zugänglich war. Damit ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung ebenso gut durch die Mitbewohnerin gegeben, als auch durch den Beklagten selbst. Unter diesen Umständen gelingt der Klägerin nicht der Nachweis der Täterschaft des Beklagten. ...“ (AG Leipzig, Urteil vom 07.08.2015, AZ: 106 C 219/15)

Nach der Widerlegung der Täterschaft könnte noch eine Haftung als Störer in Betracht kommen, z. B. bei Verletzung von Belehrungspflichten gegenüber minderjährigen Familienmitgliedern. Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:

  • BGH-Urteil vom 8. Januar 2014 „BearShare“, AZ: I ZR 169/12 – keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern,
  • BGH-Urteil vom 15. November 2012 „Morpheus“, AZ: I ZR 74/12 – keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger,
  • BGH-Urteil vom 12. Mai 2010 „Sommer unseres Lebens“, AZ: I ZR 121/08 – keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN (marktübliche Sicherung bei Erstinstallation genügt),
  • OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. März 2013, AZ: 11 W 8/13 – keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten,
  • LG Köln, Urteil vom 14. März 2013, AZ: 14 O 320/12 – keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften (noch keine einheitliche Rechtsprechung, BGH Entscheidung fehlt)

Wohngemeinschaft:

„... Die Mitbewohnerin ist eine volljährige Person, welche eigenverantwortlich über die rechtmäßige Nutzung des Internet zu entscheiden hat. Noch weniger, als gegenüber Familienangehörigen, schuldet der Beklagte in diesem Fall Belehrungs- oder gar Prüfungspflichten. Er hat vielmehr die Privatsphäre seiner Mitbewohnerin zu respektieren. ...“ (AG Leipzig, Urteil vom 7.08.2015, Az: 106 C 219/15)

Das aktuelle Urteil des AG Leipzig kam unter Mitwirkung des RA Daniel Baumgärtner als Terminsvertreter zustande. Leider existiert zur Konstellation volljähriger Mitbewohner noch keine einheitliche Rechtsprechung, ähnlich auch LG Köln. Das LG Berlin sieht bei WG-Bewohnern eine Belehrungsverpflichtung, dies wird sogar bei Lebensgefährten verlangt. Auch das LG Hamburg nimmt eine Belehrungsverpflichtung bei volljährigen Mitbewohnern an.

Wir vertreten häufig Mandanten bei Abmahnungen wegen Filesharings. Uns sind die Gerichtsurteile und die dazugehörigen Fallstricke bekannt. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr zu hoher oder gar unberechtigter Forderungen im Interesse unserer Mandanten.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner


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