Waldorf-Frommer-Abmahnung | „Der Knastcoach“ - € 815 gefordert? | Nicht zahlen - Nicht unterschreiben!

  • 2 Minuten Lesezeit

Aktuell sind Waldorf-Frommer-Abmahnungen aus München in Umlauf. Unter anderen geht es darum um den Film „Der Knastcoach“ des Rechteinhabers Warner Bros. Entertainment GmbH. Bei dem 2015 veröffentlichten Film geht es um einen Millionär, der zu einer Haftstrafe verurteilt wird und sich mithilfe seines Autowäschers auf seinen Gefängnisaufenthalt vorbereiten will.

Was ist eine Waldorf-Frommer-Abmahnung?

In den Schreiben der Münchner Kanzlei geht es um die illegale Verbreitung des Films „Der Knastcoach“ über Internet-Tauschbörsen wie z.B. BitTorrent. Dem von der Abmahnung wegen Filesharing betroffenen Anschlussinhaber wird vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss der Film den Usern der Tauschbörse BitTorrent zum Download angeboten worden sein soll.

Aufgrund der illegalen Verbreitung des Films verlangen die Waldorf Frommer Rechtsanwälte von dem abgemahnten Anschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie € 815,00.

Wer haftet für das Angebot des Films „Der Knastcoach“?

Die Kanzlei Waldorf Frommer geht in der Abmahnung davon aus, dass der Anschlussinhaber auch tatsächlich als Täter oder Störer für die behauptete Urheberrechtsverletzung durch Filesharing verantwortlich ist.

Häufig haftet der Anschlussinhaber jedoch überhaupt nicht. Oft wird der Internetanschluss nicht nur von dem Anschlussinhaber selbst, sondern auch von anderen Personen genutzt wie z. B. Ehepartner, Kinder, Mitbewohner oder Besucher. In diesen Fällen bestehen für den abgemahnten Anschlussinhaber inzwischen gute Chancen, sich mit Erfolg gegen die Forderungen zu verteidigen, nämlich dann, wenn der Anschlussinhaber weder der Täter war, noch gegenüber dem Täter eine Pflicht verletzt hat. 

Auch in Fällen, in denen der Anschlussinhaber als Störer haftet, können die geforderten Beträge erheblich gemindert werden. Der Schadensersatzanspruch besteht nämlich nur gegenüber dem Täter. Der Störer muss nur den Aufwendungsersatz von € 215,00 bezahlen.

Sofern der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, haftet dieser überhaupt nicht für die angebliche Urheberrechtsverletzung. D. h. er muss weder die geforderte Unterlassungserklärung noch eine „modifizierte“ Unterlassungserklärung abgeben. Erst recht muss der Anschlussinhaber dann die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht erfüllen.

Kostenlose Erstberatung bei Abmahnung wegen „Der Knastcoach“ bundesweit

Die Anwaltskanzlei Hechler hat tausende Abmahnungen bearbeitet. Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. hilft Ihnen gerne, wenn Sie eine Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen „Der Knastcoach“ oder andere erhalten haben. Bei mir steht die individuelle Beratung im Vordergrund.

Ich berate Sie bei Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharings gerne und vertrete im Bedarfsfall Ihre Interessen gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer zu einem fairen Pauschalpreis.

Nutzen Sie meine kostenlose telefonische Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite), gerne auch am Wochenende.

Mehr Informationen und ein Kontaktformular erhalten Sie unter: www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung/.

Lesen Sie hier Bewertungen meiner Mandanten.

Die Vorteile der Anwaltskanzlei Hechler sind:

  • Keine standardmäßige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
  • Erfahrung mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen
  • Beratung auch am Wochenende
  • Faire Pauschalpreise
  • Bundesweite Hilfe

Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Lesen Sie auch hier über eine Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Love Rosie“.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Hechler M.B.A.

Beiträge zum Thema