Waldorf Frommer Abmahnung Der letzte Tempelritter iAd. Universum Film GmbH

  • 8 Minuten Lesezeit

Überrascht dürften im April 2011 einige Internetanschlussinhaber auf ihren Briefkasteninhalt reagiert haben. In dieser Zeit wurden erstmalig im Auftrage der Universum Film GmbH wiederholt Abmahnungen aufgrund von Rechtsverletzungen an dem Spielfilm Der letzte Tempelritter ausgesprochen. Der letzte Tempelritter erlangte nicht zuletzt durch sein mystisch mittelalterliches Flair und den Umstand Aufmerksamkeit, dass sich sein mitwirkender Hauptakteur N.C. seit dem weltweiten Erfolg eines erfolgreichen mehrteiligen Spielfilms rund um einen Schatz der Tempelritter, unter dem er mitwirkte, in den Fokus vieler Kinogänger gespielt hat. Die Abenteuergeschichte Der letzte Tempelritter scheint dem Charaktermimen erneut auf den Leib geschrieben zu sein. In der Zeit vom 24.3. bis 27.3.2011 wurden nach Erhebung der Mediacontrol Charts rund 76.000 Eintrittskarten für den Film Der letzte Tempelritter an den deutschen Kinos verkauft. Denn schon im März konnte sich das deutsche Kinopublikum einen Eindruck des Werks Der letzte Tempelritter verschaffen. Obwohl das Filmwerk erst im September 2011 als Videodatenträger im Fachhandel erhältlich sein soll, erfährt der Film seit geraumer Zeit auch seine Verbreitung im Internet. Doch Vorsicht: Diese im Internet kursierenden kostenfreien Downloadangebote des Filmwerks Der letzte Tempelritter sind gleichwohl ohne eine entsprechende Einwilligung der Universum Film GmbH rechtswidrig. Denn die Universum Film GmbH, welche die Verwertungsrechte für das deutsche Bundesgebiet besitzt, kann darüber befinden, wie und ob eine Verwertung im Internet stattfinden soll. Infolgedessen laufen die aktuellen Angebote zum unentgeltlichen Download des Films Der letzte Tempelritter in Internet Tauschbörsen, den Rechten der Universum Film GmbH an dem Film zuwider. Die illegalen Tauschaktivitäten wirken sich zumeist umsatzeinschränkend auf den Absatz der Vertriebsmedien des Films Der letzte Tempelritter aus.

Mit der Intention, dieser widerrechtlichen Verbreitung des Spielfilms Der letzte Tempelritter im Internet Einhalt zu gebieten oder dieser zumindest nachhaltig entgegenzuwirken, lässt die Universum Film GmbH Rechtsverletzungshandlungen im Internet ermitteln und führt diese einer zivilrechtlichen Verfolgung (zunächst im Rahmen einer Abmahnung) zu. Mit der Verfolgung ist die ebenfalls in München ansässige Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte betraut worden, deren Dienstleistungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes schon seit Jahren von Unternehmen aus der Unterhaltungsbranche in Anspruch genommen werden. Auch die Universum Film GmbH lies schon im ersten Jahresquartal Abmahnungen wegen Rechtsverletzungen an Filmwerken aus ihrem Rechtskatalogbestand aussprechen. Zunehmend in den Fokus der Ermittlungen geraten Urheberrechtsverletzungen über sogenannte Filesharing Netzwerke.

Wenn ein Filmwerk aus dem Rechtskatalogbestand der Universum Film GmbH - wie etwa Der letzte Tempelritter - eine Verbreitung in Internet Tauschbörsen erfährt (Internet Tauschbörsen sind ureigentlich nichts anderes, als dezentrale Netzwerke, die unter fantasievollen Bezeichnungen wie Bittorrent, eDonkey oder Gnutella geführt werden), indem der Film Der letzte Tempelritter allen aktiven Tauschbörsenteilnehmern zum Download angeboten wird, werden die denzentralen Verteiler ermittelt. Die Tauschbörsen Software (der sogenannte „Filesharing Client"), wie etwa eMule, Bearshare, Vuze, LimeWire, Gtk-Gnutella, Phex, Shareaza, Sharelin oder Kazaa, sorgt dafür, dass ein Tauschbörsennutzer, der den Film Der letzte Tempelritter aus dem Netzwerk bezieht, diesen zeitgleich mit seinem Download seinerseits wieder zum Download für andere Tauschbörsennutzer anbietet und von diesem Umstand profitieren die Ermittler, da das Bereitstellen des Films Der letzte Tempelritter für die Ermittler die verifizierte Peer to Peer Programme zurückgreifen, einsehbar ist. Der Tauschvorgang stellt rechtlich gesehen ein öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes dar und dieser Tauschvorgang ist ohne ein entsprechendes Recht des Anbieters ein Verstoß gegen das Urheberrecht. In dem Zeitpunkt, in dem der Spielfilm Der letzte Tempelritter bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar ist oder aber in der Bundesrepublik verbreitet wird, greift das in Deutschland maßgebliche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Dieses sieht u.a. vor, dass derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Des Weiteren bestimmt das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), dass soweit die Handlung ferner vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen wird, der Rechteverletzer dem Verletzten zudem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

Infolgedessen meldet die bevollmächtigte Kanzlei für die Senator Film Verleih GmbH bei einem Verstoß an dem Filmwerk Der letzte Tempelritter Unterlassungs- und Schadens-, sowie Aufwendungsersatzansprüche gegenüber dem Internetanschlussinhaber an, dessen IP Adresse im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung an dem Spielfilm Der letzte Tempelritter in den Ermittlungsdatensätzen protokolliert ist.

Das Vorgehen sieht hierbei wie folgt aus. Zunächst werden im Auftrage der Universum Film GmbH Ermittlungen der Rechtsverletzungen in den Filesharing Netzwerken aufgenommen, um die rechtswidrige Verbreitung des Filmwerks Der letzte Tempelritter durch das unautorisierte Anbieten desselben einzugrenzen. Im Anschluss an die erfolgreiche Ermittlung der IP Adresse eines Internetanschlusses, über den der Rechtsverstoß begangen wurde, wendet sich die von der Universum Film GmbH bevollmächtigte Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte an den Inhaber des Internetanschlusses, der in den Ermittlungsdatensätzen im Zusammenhang mit dem Rechtsverstoß an dem Film Der letzte Tempelritter erfasst worden ist. Aus dem Ermittlungsdatensatz, der der Abmahnung i. d. R beiliegt, lassen sich für den Abgemahnten selbst leider nur wenige Rückschlüsse zugunsten einer Überprüfung der eigenen IP Adresse ziehen. Denn die in den Ermittlungsdatensätzen angegebene IP Adresse ist häufig - aufgrund des zugrundeliegenden Telekommunikationsdienstleistungsvertrages - eine dynamisch vergebene (d.h. eine solche, die sich in Zyklen ändert - nur die ersten Ziffern bleiben i. d. R. gleich). Verträge über die Vergabe einer statischen IP Adresse werden zumeist nur gegen Aufpreis geschlossen und richten sich in erster Linie an Unternehmen, die z.B. einen eigenen Webserver unterhalten oder einen VPN Zugang für die Mitarbeiter des Unternehmens vorhalten. Endverbraucher ziehen hieraus regelmäßig keinen Nutzen und erfahren keine nachteilige Beeinträchtigung durch die Vergabe einer dynamischen IP Adresse, auch wenn sich im Falle des Vorwurfs von Filesharingvorgängen, die Möglichkeiten, der eigenen Beurteilung im Hinblick auf die in der Abmahnung angegebene IP Adresse, in Grenzen halten.

Doch ungeachtet dessen besteht gleichsam ein hinreichender Schutz gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme eines Internetanschlussinhabers. Denn grundsätzlich schießen die Ermittler einen Screenshot des ermittelten Vorgangs und lassen überdies die Software einer regelmäßigen Wartung unterziehen. Zudem werden die im Ermittlungsdatensatz erfassten Daten (u.a. IP Adresse, Datum, Uhrzeit, Filmname, Filehashwert) einem Landgericht unter der Antragsstellung vorgelegt, dieses möge dem Telekommunikationsdienstleister gestatten, die Anschlussinhaberdaten, die der zum Tatzeitpunkt erfassten IP Adresse zuzuordnen sind, herauszugeben. Erst wenn das Gericht die Gestattungsanordnung verfügt, kann der betreffende Telekommunikationsdienstleister die Daten an die bevollmächtigten Rechtsanwälte übersenden. Der Telekommunikationsdienstleister greift seinerseits auf Datensätze zu, die Informationen beinhalten, die der Dienstleister z.B. zur Entgeltabrechnung oder zur Erkennung bzw. Beseitigung von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen erhebt. Da diese Nutzerdaten beim Provider nur kurzzeitig (in der Regel zwischen 7 und 10 Tagen) gespeichert werden, wird von den bevollmächtigten Anwälten Waldorf Frommer Rechtsanwälte regelmäßig auch ein Antrag bei Gericht auf Erlass eines Sicherungsbeschlusses gestellt, der dafür sorgt, dass die Daten über den für gewöhnlichen Vorhaltezeitraum hinaus gesichert werden, bis dem Antrag auf Auskunftserteilung entsprochen wird.

Im Anschluss an die Preisgabe der begehrten Verkehrsdaten an die bevollmächtigen Rechtsanwälte der Universum Film GmbH - Waldorf Frommer, werden die Ansprüche der Rechteinhaberin dem ermittelte Rechtsverletzer im Wege einer Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte angemeldet. Die Abmahnung ist das der Rechteinhaberin Universum Film GmbH nach § 97a UrhG obliegende Rechtsinstitut. Die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte verfolgt das Ziel, dass die Universum Film GmbH als Verletzte dem Rechteverletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Immer dann, wenn die Abmahnung berechtigt ist, sieht § 97a UrhG vor, dass der Verletzte auch den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Verletzer verlangen kann.

Infolgedessen wird in der Abmahnung der betrauten Rechtsanwälte Waldorf Frommer einerseits die Unterlassung des abgemahnten Verhaltens gefordert und andererseits Schadensersatzansprüche und Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Im Hinblick auf die der Abmahnung anliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung gilt es zu beachten, dass die Unterzeichnung und Beibringung derselben in ungeänderter Form, von vielen Gerichten, als abstraktes Schuldanerkenntnis gewertet wird und diese zudem ein Unterlassungsversprechen hinsichtlich aller Werke aus dem derzeitigen und künftigen Rechtskatalogbestand der Universum Film GmbH vorsieht. Vor diesem Hintergrund ist häufig nicht zu empfehlen, diese von der bevollmächtigten Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte vorformulierte Unterlassungserklärung unüberlegt zu unterzeichnen. Ein hinreichendes Unterlassungsversprechen knüpft getreu dem § 97a UrhG) für jeden Fall eines Verstoßes gegen das Unterlassungsversprechen eine Entrichtung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe aufgrund der Formulierung der vorliegenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von der Universum Film GmbH bestimmt und vom zuständigen Gericht im Streitfall überprüft werden kann. Zur Abgeltung der in der Abmahnung der betrauten Münchner Rechtsanwälte Waldorf Frommer dargestellten Ansprüche der Universum Film GmbH, wird die gütliche außergerichtliche Beilegung unter einer Zahlung von 956 EUR offeriert. In der Abmahnung ist angeführt, dass sich der Schadensersatz wegen der Verletzung im Hinblick auf die Rechte an dem Film Der letzte Tempelritter nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet.

Getreu § 97 UrhG gilt, dass derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt und diese Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Demgegenüber sieht die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte eine Bemessung nach Lizenzanalogie vor. Auch diese Möglichkeit sieht § 97 UrhG vor. Hier wird klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden kann, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Der Abgemahnte sollte in jedem Fall die mit der Abmahnung im Hinblick auf einen Rechtsverstoß an dem Filmwerk Der letzte Tempelritter gesetzten Fristen beachten. Ein Ignorieren der Abmahnung, die im Namen der Universum Film GmbH durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aufgrund des Verstoßes an dem Film der Der letzte Tempelritter ausgesprochen wird, kann sich im Nachhinein als äußerst zeit- und kostenträchtiger Nachteil erweisen.

Stets sollte die Erlangung von sachgerechten Informationen zur Abmahnung des Films Der letzte Tempelritter und den in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüchen der Universum Film GmbH im Vordergrund stehen. Denn letztlich geht es um den weitreichenden Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung. Soweit der Abgemahnte eine fachgerechte Einzelfallbetrachtung anstrebt, sollte sich dieser mit der Abmahnung an einen mit den technischen und rechtlichen Aspekten der Filesharing Fälle betrauten Rechtsanwalt wenden. Da die anwaltliche Beratung und Vertretung in diesen Angelegenheiten i. d. R nicht vom Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherungen umfasst ist, sollte sich der Abgemahnte vor der Betrauung eines Rechtsanwalts nach dessen Kosten für eine umfassende Beratung und eine mögliche spätere Vertretung erkundigen.

Rechtsanwaltskanzlei & Gütestelle Rassi Warai

Viktoriastr. 36

32423 Minden

Tel: 0571 / 385 65 -72 (unsere Telefone sind Mo. bis Sa. von 8:00 bis 22:00 Uhr für Sie besetzt)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Rassi Warai

Beiträge zum Thema