Waldorf-Frommer-Abmahnung für € 815 - "Honig im Kopf" (Film) - so reagieren Sie richtig!

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Honig im Kopf“ ist neu. Dieser Film der Warner Bros. Entertainment GmbH mit Dieter Hallervorden und Emma Schweiger ist 2015 in den Kinos angelaufen und erfreut sich bereits reger Beliebtheit bei Filesharern und Streamern. Dem Empfänger einer solchen Abmahnung wird vorgeworfen, den Film „Honig im Kopf“ in einer Internet-Tauschbörse wie bittorrent zum Upload bereitgestellt zu haben. Dieser Upload kann auch bereits während des Anschauens des Films auf einem Portal wie Popcorn Time geschehen sein.

Was wollen die Waldorf-Frommer-Rechtsanwälte von mir?

Wie bei Abmahnungen aus dem Hause Waldorf Frommer üblich, werden von dem Abgemahnten die Abgabe einer Unterlassungserklärung und ein Gesamtbetrag in Höhe von € 815,00, bestehend aus € 600,00 Schadensersatz sowie € 215,00 Aufwendungsersatz, gefordert.

Wann haftet der Abgemahnte überhaupt? Oft haftet er gar nicht!

Bevor man vorschnell eine modifizierte Unterlassungserklärung, zu der oft falsch geraten wird, abgibt und damit den Hauptanspruch, nämlich den Unterlassungsanspruch, erfüllt (wobei mit oder ohne Schuldeingeständnis keine Rolle spielt), sollte man unbedingt anwaltlich prüfen lassen, ob eine solche Unterlassungserklärung überhaupt notwendig ist.

In dem Schreiben gehen die Anwälte nämlich davon aus, dass der Abgemahnte als Täter oder Störer haftet. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht richtig, weil der Abgemahnte selbst weder den Film „Honig im Kopf“ hat noch er dafür verantwortlich ist, wenn Dritte den Film zum Upload bereitgestellt haben.

Was die Störerhaftung (Haftung für andere) betrifft, so greift diese nur dann, wenn der Anschlussinhaber nicht selbst, sondern andere Personen den Film angeboten haben und er keine Pflichten verletzt hat. Ist der Täter ein volljähriges Familienmitglied, so entfällt die Störerhaftung. Die Störerhaftung kann auch bei minderjährigen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen entfallen – unter anderem, wenn der Anschlussinhaber den Kindern die Nutzung von Internettauschbörsen verboten hat.

So reagieren Sie richtig: Keine Haftung – keine modifizierte Unterlassungserklärung

Haftet der Abgemahnte bei der Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Honig im Kopf“ nicht, weil er keine Pflichten verletzt hat, so muss er selbstverständlich keine Unterlassungserklärung abgeben, erst Recht keine modifizierte.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. hat tausende Waldorf-Frommer-Abmahnungen bearbeitet und kann Sie individuell beraten, was die beste Vorgehensweise für Sie ist. Die genaue Prüfung des Einzelfalls unterscheidet die Anwaltskanzlei Hechler von vielen Kanzleien auf diesem Gebiet, die standardmäßig immer eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.

Nutzen Sie meine kostenlose telefonische Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite), gerne auch am Wochenende.

Mehr Informationen und ein Kontaktformular erhalten Sie unter www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung.

Die Vorteile der Anwaltskanzlei Hechler sind:

  • Keine Abgabe einer ungeschuldeten modifizierten Unterlassungserklärung
  • Erfahrung mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen
  • Beratung auch am Wochenende
  • Faire Pauschalpreise
  • Bundesweite Hilfe

Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Lesen Sie auch:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/waldorf-frommer-abmahnung-fuer-run-all-night-film-was-tun-richtig-reagieren_068509.html


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Hechler M.B.A.

Beiträge zum Thema