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Waldorf-Frommer-Abmahnung für den Film „Nymphomanic" | Zahlen und unterschreiben Sie nichts!

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Die auf Abmahnungen von Urheberrechtsverstößen im Internet spezialisierte Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft Anschlussinhaber ab.

Vorwurf innerhalb der Waldorf-Frommer-Abmahnung

Konkret geht es dabei um den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an dem Kinofilm „Nymphomanic“. Dieser ist dabei momentan verstärkt im Zusammenhang mit Angeboten zum Filesharing im Internet zu finden. Bei dieser Technik zum schnellen und unkomplizierten Austausch von Filmen und Serien werden einerseits Dateien auf den Computer des Nutzers heruntergeladen, andererseits aber auch die Internetverbindung des Nutzers zum Upload von weiteren Dateien verwendet. Dieser Upload kann unter Umständen auch unbemerkt von dem Nutzer erfolgen, birgt jedoch gleichzeitig im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen eine große Gefahr. 

Eine solche Urheberrechtsverletzung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht wird. Diese Voraussetzung wird regelmäßig durch den Upload von urheberrechtlich geschützten Filmen im Internet verwirklicht. Die Folge kann daher der Erhalt einer Waldorf-Frommer-Abmahnung sein.

Haftung für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung

Die Waldorf-Frommer-Abmahnung wird dabei zunächst an den für die Rechtsverletzung verantwortlichen Anschlussinhaber geschickt. Dies gilt gemäß einer gesetzlichen Anscheinsvermutung grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Anschlussinhaber auch um den konkreten Täter der Rechtsverletzung handelt.

An die Waldorf-Frommer-Abmahnung sind dabei unter anderem auch hohe wirtschaftliche Folgen geknüpft. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorwurf der Rechtsverletzung wird von dem Abgemahnten entsprechend die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 815,00 Euro gefordert. Dieser Betrag enthält dabei auch die Kosten für die Abmahnung, die gemäß der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich der Abgemahnte zu tragen hat.

Auch wenn diese Forderung zunächst gegenüber dem Anschlussinhaber geltend gemacht wird, hat dieser sie nicht zwangsläufig auch zu begleichen. Vielmehr kommen häufig auch andere im Haushalt lebende Personen als Täter für den Urheberrechtsverstoß in Betracht. Kann der Abgemahnte die Nutzung des Internetanschlusses von anderen Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nachweisen, kann die Haftung als Täter regelmäßig ausgeschlossen werden und die Störerhaftung tritt in den Fokus.

Ob die Störerhaftung in diesem Fall greift, hängt von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen ab. Selbst bei Einschlägigkeit der Störerhaftung wird in jedem Fall die Höhe des geforderten Betrags um den Wert des in der Waldorf-Frommer-Abmahnung geforderten Schadensersatzes reduziert. Die Haftung als Störer hat daher grundsätzlich eine erheblich niedrigere wirtschaftliche Belastung des Abgemahnten zur Folge. 

Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts bei dem Erhalt einer Abmahnung von Waldorf Frommer

Um die Haftung möglichst gering zu halten, sollte entsprechend idealerweise die Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt angestrebt werden. Dieser berät den Anschlussinhaber auch im Hinblick auf die Vermeidung von zukünftigen Urheberrechtsverletzungen als Schutz vor dem Erhalt einer weiteren Waldorf-Frommer-Abmahnung.


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