Veröffentlicht von:

Waldorf Frommer Abmahnung für „Die Schadenfreundinnen“ – Zahlen und unterschreiben Sie nichts!

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit erneut Anschlussinhaber ab. In diesem Fall geht es dabei um den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung betreffend den Film „Die Schadenfreundinnen“ aus dem Jahr 2014.

Grundlage für eine Waldorf Frommer Abmahnung

Eine Urheberrechtsverletzung liegt in der Regel insbesondere dann vor, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers verbreitet oder anderweitig in den Verkehr gebracht worden ist. Dies ist regelmäßig auch bei der Nutzung von Plattformen zum Filesharing im Internet der Fall. Hierbei werden nämlich nicht nur Medien auf den Computer des Nutzers heruntergeladen, sondern dessen Internetverbindung in aller Regel auch für die Bereitstellung von Medien für weitere Nutzer verwendet. Da der Nutzer in diesem Zusammenhang eine Verbreitung der Medien veranlasst, handelt er bei Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes der Datei grundsätzlich urheberrechtswidrig.

Dies hat in der Praxis regelmäßig den Erhalt einer entsprechenden Abmahnung zur Folge. Diese wird häufig von einer spezialisierten Kanzlei wie Waldorf Frommer verschickt. Der Vorteil für die Rechteinhaber liegt dabei in der Erfahrung der Kanzlei Waldorf Frommer bei der Abmahnung von vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen und der Geltendmachung von daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen.

Waldorf Frommer Abmahnung sollte stets eingehend geprüft werden

Nicht immer sind diese Abmahnungen jedoch auch tatsächlich hinsichtlich ihrer Forderung berechtigt. Da die IP-Adresse des mit der Urheberrechtsverletzung zusammenhängenden Nutzers einem bestimmten Internetanschluss zugeordnet werden kann, wird zunächst der Inhaber dieses Anschlusses für die Rechtsverletzung haftbar gemacht. Oftmals sind Nutzer und Anschlussinhaber jedoch nicht die gleiche Person, sodass der Anschlussinhaber in der Folge der Abmahnung nach für eine nicht selbst begangene Rechtsverletzung haften müsste. Die abmahnende Kanzlei hat dabei grundsätzlich kein Interesse an einer genauen Aufklärung der Täterschaft, da für sie in der Regel ausschließlich wirtschaftliche Beweggründe eine Rolle spielen.

Die Haftung kann jedoch unter Umständen entfallen, wenn der Anschlussinhaber weitere Personen mit Zugang zu dem entsprechenden Anschluss benennen kann. Hierbei spielt auch die Unterscheidung zwischen der Haftung als Täter und der Haftung als Störer eine wichtige Rolle. Letztere führt zwar regelmäßig zu einer Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Abmahnkosten, beinhaltet jedoch keine Verpflichtung zur Leistung eines Schadensersatzes.

Gegenstand und Forderung der Abmahnung

Da Waldorf Frommer vorliegend im Auftrag von Twentieth Century Fox Home einen Vergleichsbetrag in Höhe von 815,00 € von dem Anschlussinhaber fordert, ist insbesondere die Vermeidung einer Haftung als Täter von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Daneben wird von dem Abgemahnten auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Diese bindet den Anschlussinhaber jedoch über einen sehr langen Zeitraum, weshalb die Abgabe im Vorfeld entsprechend gut durchdacht werden sollte.

Hinsichtlich des optimalen Vorgehens nach Erhalt einer Abmahnung ist daher die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt empfehlenswert.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Björn Wrase

Beiträge zum Thema