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Waldorf-Frommer-Abmahnung für Gone Girl - unterschreiben und zahlen Sie nichts!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH momentan erneut Anschlussinhaber ab.

Der Anschlussinhaber sieht sich dabei mit dem Vorwurf eines Urheberrechtsverstoßes konfrontiert. Dieser betrifft nach Darstellung der Abmahnung den Film „Gone Girl – Das perfekte Opfer“, an dem der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH die ausschließlichen Verwertungsrechte zustehen. In der Folge wird von dem Anschlussinhaber die Abgabe einer Erklärung zur Unterlassung weiterer Rechtsverstöße sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von 815,00 € gefordert.

Worum geht es in der Waldorf-Frommer-Abmahnung?

In der Abmahnung realisiert sich dabei die typische Gefahr der Nutzung von Netzwerken zum Filesharing. Da hierbei nicht nur Dateien auf den Computer des Nutzers heruntergeladen, sondern auch über die eigene Internetverbindung anderen Nutzern zum Download angeboten werden, haben die Rechteinhaber in der Regel ein großes Interesse an der Geltendmachung ihrer urheberrechtlichen Ansprüche. Hierdurch soll nicht zuletzt auch eine entsprechende Abschreckungswirkung erzielt werden.

Reaktion auf die Waldorf-Frommer-Abmahnung

Der abgemahnte Anschlussinhaber sollte den Forderungen dennoch nicht vorschnell nachkommen. Nicht immer haftet ein Anschlussinhaber auch für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen. Vielmehr kommt es im konkreten Fall darauf an, ob noch weitere Personen im Haushalt zum fraglichen Zeitpunkt des Rechtsverstoßes Zugang zum Internetanschluss hatten und damit ebenfalls als mögliche Täter angesehen werden können.

Den Anschlussinhaber trifft in diesem Zusammenhang jedoch im Rahmen der gesetzlichen Anscheinsvermutung auch eine entsprechende Pflicht zur Recherche. Er muss daher die Personen konkret benennen können und bereits selbstständige Nachforschungen hinsichtlich der möglichen Täterschaft angestellt haben.

Da die Voraussetzungen im Detail momentan noch von Gericht zu Gericht anders bewertet werden, ist in jedem Fall die Erörterung der konkreten Sachlage mit einem spezialisierten Anwalt zu empfehlen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Abgabe einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung. Diese sieht den grundsätzlichen Verzicht des Erklärenden hinsichtlich weiterer Rechtsverstöße vor. Die Erklärung bindet den Abgemahnten jedoch für einen sehr langen Zeitraum und sieht zudem enorme Geldstrafen im Fall einer Wiederholung vor. Die vorschnelle Abgabe einer derartigen Unterlassungserklärung kann damit zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen selbst in ferner Zukunft führen.

Um ein Gerichtsverfahren und damit weitere Kosten zu vermeiden, sollte der Anschlussinhaber in jedem Fall die in der Abmahnung genannten Fristen beachten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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