Waldorf-Frommer-Abmahnung für Studiocanal GmbH wegen „John Wick“

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Aktuell liegt mir eine urheberrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München zur Bearbeitung vor. In der Abmahnung wird dem Anschlussinhaber vorgeworfen, dass der Film „John Wick“ über dessen Internetanschluss illegal in einer Tauschbörse weltweit allen Nutzern dieser Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden sei.

Der Film „John Wick“ ist ein US-amerikanischer Actionfilm aus dem Jahr 2014, der am 29. Januar 2015 in den deutschen Kinos startete. Der Film erfreute sich im Kino großer Beliebtheit und wird auch seit einiger Zeit vielfach in Filesharing-Tauschbörsen angeboten.

Sind die Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer berechtigt?

Häufig ist die mit der Abmahnung verfolgte Urheberrechtsverletzung zwar tatsächlich über den Internetanschluss des abgemahnten Anschlussinhabers erfolgt. Das bedeutet aber noch nicht automatisch, dass der Anschlussinhaber auch für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der abgemahnte Anschlussinhaber für das Tauschbörsenangebot haftet, kann immer nur im individuellen Einzelfall beurteilt werden. Daher ist anwaltlicher Rat hier sehr wichtig.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte – wenn überhaupt – stets nur in modifizierter Form und nur nach individueller Beratung durch einen Anwalt abgegeben werden.

Der Schadensersatzanspruch kann nur gegenüber dem wirklichen Täter der Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden. In vielen Fällen ist der Anschlussinhaber aber selbst gar nicht der Täter, z.B. wenn der Internetanschluss von mehreren Personen genutzt werden kann. In diesem Fall schuldet der Anschlussinhaber auch keinen Schadensersatz.

Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten muss der Anschlussinhaber nur dann erstatten, wenn er als Täter oder Störer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haftet.

Dabei muss man aber berücksichtigen, dass es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreicht, einfach zu behaupten, dass weitere Nutzer theoretisch die Möglichkeit hatten, den Internetanschluss des Anschlussinhabers zu benutzen, um einer Haftung zu entgehen. Was der Anschlussinhaber zur Vermeidung seiner Haftung genau vortragen muss, ist noch immer sehr umstritten und wird von den Gerichten zum Teil sehr unterschiedlich beurteilt.

Eine Verteidigung gegen die Abmahnung auf eigene Faust ist daher nicht empfehlenswert, weil hierzu die genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung der deutschen Gerichte zum Thema Filesharing nötig ist.

Sofern die Haftung für die Urheberrechtsverletzung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann ist es oft möglich, die geforderten Beträge deutlich zu verringern.

Wie ich Ihnen helfen kann, wenn auch Sie eine Waldorf-Frommer-Abmahnung erhalten haben:

- Ich verfüge über mehrjährige Erfahrung mit der Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen.

- Ihr Fall wird von mir persönlich und umfassend betreut

- Eine bundesweite Vertretung ist problemlos möglich

Kontaktieren Sie mich für eine erste Einschätzung Ihres Falles kostenlos und unverbindlich.

Alternativ können Sie mir Ihre Abmahnung auch per E-Mail zusenden. Ich werde mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Im Falle einer Beauftragung vereinbare ich mit Ihnen ein faires Pauschalhonorar. So wissen Sie von Anfang an, welche Kosten entstehen.


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