Waldorf-Frommer-Abmahnung für Warner Bros. Entertainment wg. Filesharing: „Legends Of Tomorrow“

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Uns wurde eine weitere Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer, welche für die Warner Bros. Entertainment GmbH ausgesprochen wurde, eingereicht.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer verfolgen seit Jahren hoch spezialisiert und standardisiert sog. Filesharing-Taten. In den massenhaften Abmahnungen werden urheberrechtliche Ansprüche der Mandanten geltend gemacht. Diese Ansprüche bestehen insbesondere dann, wenn über Tauschnetzwerke, wie im vorliegendem Fall über die Plattform BitTorrent, die urheberrechtlich geschützten Werke eines Dritten widerrechtlich verbreitet werden.

Hintergrundinformationen über die Kanzlei Waldorf-Frommer und zur Thematik Filesharing haben wir hier für Sie hier zusammengestellt:

http://e-commerce-kanzlei.de/allgemeine-hinweise-abmahnung-der-kanzlei-waldorf-frommer-erhalten/

Mit der vorliegenden Abmahnung wird die Verbreitung des Filmes „Legends Of Tomorrow” verfolgt. Hierzu wird im Namen der Warner Bros. Entertainment GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche dem Schreiben als Muster beigefügt ist, verlangt. Außerdem wird die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 915,00 Euro gefordert. Dieser Betrag setzt sich aus einem Schadensersatzanspruch und einem Aufwendungsersatz für die angeblich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zusammen.

Wie sollten Sie nun reagieren?

In jedem Fall heißt es Ruhe bewahren! Es ist zunächst zu ermitteln, ob Sie überhaupt haften. Kann eine Haftung nicht ausgeschlossen werden, so muss ermittelt werden, ob Sie als Störer oder gar als Täter einstehen müssen.

Allerdings sollten Sie in keinem Fall überstürzt handeln, denn dies kann fatale Folgen haben! So ist insbesondere auch zu beachten, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ein Leben lang gültig ist. Verstoßen Sie nach Jahren gegen diese abgegebene Erklärung, so sind unter Umständen hohe Vertragsstrafen sowie weitere Rechtsanwaltsgebühren fällig. Das Gleiche gilt, falls Sie künftig für eine derartige Zuwiderhandlung verantwortlich sind, also noch nicht einmal selbst gehandelt haben!

Es muss demnach sichergestellt sein, dass die Unterlassungserklärung möglichst weit beschränkt wird. Dies kann regelmäßig durch eine Modifizierung der mitgesendeten Unterlassungserklärung geschehen. Um sicherzustellen, dass die Modifizierung auch den rechtlichen Mindestanforderungen genügt, sollte grds. eine auf den Einzelfall abgestimmte Erklärung abgeben werden, dringend abzuraten ist hingegen von vorgefertigten, fremden Mustern. Wird bspw. die bestehende Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, so kann die Gegenseite Klage einreichen. Zudem kann nur durch eine optimale Anpassung die weitere Haftung minimiert werden.

Sie sollten immer die gesetzten Fristen beachten. Andernfalls laufen Sie Gefahr, etwaigen gerichtlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden.

Vor allem ist aber zu prüfen, ob Sie überhaupt zu haften haben. Bei derartigen Verstößen haften nämlich immer nur Verantwortliche, also Täter und Störer. Sofern sowohl die Täter- also auch Störerhaftung ausgeschlossen werden kann, muss weder eine Unterlassungserklärung abgegeben noch Schadensersatz gezahlt werden. Ebenso ist der Schadensersatz für den Störer unter Umständen geringer als für den Täter. Hier bedarf es also auch einer rechtlichen Würdigung im Einzelfall.

Vor der Übernahme von im Internet gefundenen „Ausreden“ oder Argumentationssträngen muss eindringlich gewarnt werden! Diese Taktik kann schnell nach hinten losgehen!

Deutsche Gerichte haben die konkreten Anforderungen an die sekundäre Beweislast des Anschlussinhabers darüber hinaus bereits recht genau fixiert. Hierbei sollte in jedem Fall ein Fachkundiger zu Rate gezogen werden:

In den meisten Fällen bestehen schließlich durchaus realistische Möglichkeiten zur Abwehr der geltend gemachten Ansprüche! Erforderlich ist jedoch eine dezidierte Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung.

Auf unseren e-commerce-Kanzlei.de Seiten zeigen wir Ihnen Möglichkeiten und Strategien zur Verteidigung. Sollten Sie Hilfe bei der Verteidigung benötigen, so stehen wir Ihnen gerne zur Seite und formulieren – sofern nötig – eine angepasste, modifizierte Unterlassungserklärung für Sie.

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Stand der Bearbeitung: 03/2016


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