Waldorf Frommer Abmahnung "Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D" für Universum Film GmbH

  • 5 Minuten Lesezeit

Wer erstmalig eine Abmahnung erhält, ist beunruhigt. Einen Abgemahnten beschäftigen regelmäßig zahlreiche Fragen. Die Antworten auf einige dieser Fragen können sich aus Internetrecherchen ergeben, andere Fragen bleiben offen. Im Nachfolgenden wollen wir uns mit den offenkundigsten Fragen im Zusammenhang mit einer aktuellen Abmahnung befassen.

Es geht um die im April 2012 erstmalig ausgesprochene Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte „Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D", also die Abmahnung, welche die Universum Film GmbH im Falle der Ermittlung eines Verstoßes an dem in Amerika produzierten Spielfilm „Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D" durch die Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte versenden lässt.

Was ist eine Abmahnung?

Mit der Abmahnung wird eine Verhaltensweise des Abgemahnten gerügt. Die Abmahnung verfolgt das Ziel, den Abgemahnten künftig zum Unterlassen seines rechtswidrigen Verhaltens zu bewegen. In der Praxis kommen Abmahnungen am häufigsten bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen, Markenrechts- und Urheberrechtsverletzungen sowie im Arbeitsrecht vor. Gerade im Hinblick auf die Abmahnungen im Urheberrecht ist zu beobachten, dass mit der wachsenden Verbreitung von immer leistungsfähigeren Internetverbindungen auch die Zahl der Abmahnungen in den letzten Jahren rasant zugenommen hat.

Wer lässt abmahnen?

Viele Rechteinhaber haben ein Interesse an einer zeitnahen Verfolgung von Rechtsverstößen an Werken aus Ihrem Rechtskatalogbestand. Das Internet bietet u. a. auch den Nährboden für rechtswidrige Tauschbörsenaktivitäten. Daher lässt etwa die Universum Film GmbH im Oktober 2011 durch die bevollmächtigte Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München wiederholt Urheberrechtsverletzungen an dem Spielfilm „Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D" abmahnen.

Die Universum Film GmbH ist eine Filmverwertungsgesellschaft aus München. Das Repertoire des in Süddeutschland ansässigen Unternehmens umfasst zahlreiche Filmproduktionen, wie etwa Produktionen ala „Tucker & Dale Vs Evil" oder „Blitz".

Die von der Universum Film GmbH betraute Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte ist eine auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bereits für zahlreiche Rechteinhaber aus der Medien- und Unterhaltungsbranche tätige Kanzlei. Die Universum Film GmbH greift nunmehr mit der Abmahnung „Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D" bereits zum wiederholten Male auf die Dienstleistungen der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte zurück. Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte hat bereits im Januar 2011 für die Universum Film GmbH Rechtsverstöße an dem Filmwerk „Die Säulen der Erde" im Verwertungsgebiet Deutschland verfolgt.

Welche Werke sind geschützt?

Zunächst ist festzuhalten, dass Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen. Zu geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören mitunter: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Der Film „Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D" feiert erst im August 2012 (und damit gut 4 Monate nach dem Verfassen dieses Artikels) seine DVD Vertriebsveröffentlichung in Deutschland. Als Filmwerk unterfällt „Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D" den geschützten Werken der Wissenschaft und Kunst und damit untersteht er unweigerlich dem Schutz des UrhG.

Filesharing - Was wird abgemahnt?

Einem Empfänger der Abmahnung Waldorf Frommer „Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D", die i. A. d. Universum Film GmbH ausgesprochen wird, wird regelmäßig vorgeworfen, den Spielfilm über eine sogenannte Peer-To-Peer Tauschbörse im Internet Dritten öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die besondere Eigenheit der Peer-To-Peer-Software ist jedoch, dass mit dem Herunterladen einer Datei, wie beispielsweise jenem Film „Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D", diese Datei den aktiven Nutzern der Tauschbörse gleichzeitig ebenfalls zum Download angeboten wird. Dies stellt einen Verstoß gegen die Rechte der Firma Universum Film GmbH dar.

Dementsprechend macht die betraute Kanzlei Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte für die Universum Film GmbH Ansprüche aus § 97 UrhG gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses, von dem der Verstoß an dem Film „Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D" begangen wurde, geltend.

„Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D" ist ein in England produzierter Thriller, der gesellschaftskritische Aspekte thematisiert. Schon vor dem deutschen Verkaufsstart fand die filmische Interpretation „Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D" auch ihren Weg in einige Wohnzimmer im Bundesgebiet. Denn der Film machte bereits vor seinem Veröffentlichungsdatum im Internet die Runde.

Was wird gefordert?

Der § 97 UrhG bestimmt, dass derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

In der Abmahnung „Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D" fordert die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen der Verletzung der Rechte der Universum Film GmbH an dem Werk neben der Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Zahlung eines pauschalierten Betrages für Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 956,00 Euro.

Was ist zu beachten?

Dem Abgemahnten, der die Abmahnung „Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D" durch Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte i. A. d. Universum Film GmbH erhält, ist angeraten, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung nicht übereilt abzugeben. Denn zahlreiche deutsche Gerichte bewerten die Abgabe einer in der Art formulierten Erklärung ein Schuldanerkenntnis zulasten des Unterzeichners.

Allerdings sollte die Abmahnung, die einen Urheberrechtsverstoß an dem Film „Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D" beinhaltet, auf keinen Fall unbeachtet im Reißwolf landen. Die darin enthaltenen Fristen sollten tunlichst ernst genommen und beachtet werden. Schließlich wurde der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung getroffen und das Ignorieren der Abmahnung „Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D" kann sich im Nachhinein als äußerst zeitraubender und teurer Fehler erweisen.

Leider mag es immer noch Tauschbörsenteilnehmer geben, die sich nicht bewusst sind, dass das Herunterladen einer Datei (wie vorliegend „Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D") über Peer To Peer Tauschbörsen, über den Filesharing Clienten eine Bereitstellung der Bezugsdatei beinhaltet, kurzum, diese Datei wird regelmäßig mit dem Download zugleich auch anderen Tauschbörsennutzern zum Download bereitgestellt. Ein solches Downloadangebot stellt ein öffentliches Zugänglichmachen i. S. d. UrhG dar. Um gleich der häufig gestellten Frage zu entsprechen: Auch dem bloßen Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke sind im UrhG klare Grenzen gesetzt.

Was tun, wenn Fragen offen bleiben?

Bei offenen Fragen tut ein Empfänger der Abmahnung „Ghost Rider Spirit Of Vengeance 3D" nicht selten gut daran, sich durch einen fachkundigen und mit der Thematik des Filesharings vertrauten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Autor dieses Beitrags:

Rechtsanwaltskanzlei & Gütestelle Rassi Warai

Viktoriastr. 36

32423 Minden

Tel: 0571 / 385 65 -72 (unsere Telefone sind Mo. bis Sa. von 8:00 bis 22:00 Uhr für Sie besetzt)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Rassi Warai

Beiträge zum Thema