Veröffentlicht von:

Waldorf-Frommer-Abmahnung „Person of Interest“ | Zahlen und unterschreiben Sie nichts!

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein öfter auch schon medial behandeltes Thema betrifft Abmahnschreiben großer Kanzleien bei vermeintlichen Urheberrechtsverstößen. Ein Beispiel: Inhaber von Internetanschlüssen erhalten aktuell Post von der auf Abmahnungen spezialisierten Kanzlei Waldorf Frommer, welche die Interessen der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH vertritt. Letztere wirft dem Anschlussinhaber über besagte Kanzlei vor, eine Urheberrechtsverletzung in Bezug auf drei Folgen der Serie „Person of Interest“ begangen zu haben; gipfelnd in der Forderung nach einer Unterlassungserklärung sowie der Zahlung eines Vergleichsbetrags von 1.090,- €. 

Der Hintergrund der Waldorf-Frommer-Abmahnung

Nach dem ersten Schreck sollte der rechtliche Hintergrund untersucht werden – hier gilt: Unabhängig von der tatsächlichen Täterschaft wird der Anschlussinhaber gemäß der gesetzlichen „Anscheinsvermutung“ in Anspruch genommen. D.h. grundsätzlich hat zunächst dieser für alle über seine Internetverbindungen zustande gekommenen Rechtsverletzungen zu haften. Da ein Urheberrechtsverstoß von seinem Gerät unterstellt wird, ist er somit zumindest auf den ersten Blick direkt haftbar. 

Allerdings gibt es folgende Möglichkeit für den vermeintlichen Täter: Kann dieser nachweisen, dass es weitere potentielle Täter gibt, so kann ggf. die bestehende Anscheinsvermutung erschüttert und der Verdacht von sich abgelenkt werden. Befinden sich weitere Personen dauerhaft im selben Haushalt, besteht für den Anschlussinhaber die Möglichkeit, seiner „sekundären Darlegungslast“ zu genügen, d.h., nachzuweisen, dass andere Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ebenfalls die Möglichkeit zu dieser hatten bzw. als Täter für den Urheberrechtsverstoß in Betracht kommen. 

Hier gilt es indes zu beachten, dass sich die Gerichte leider keiner einheitlichen Vorgehensweise befleißigen. 

Die Haftung des Anschlussinhabers 

Als Betroffener einer Abmahnung wie im vorliegenden Fall muss man sich zudem Folgendes vergegenwärtigen: Es gilt der Grundsatz der Haftung für die Störung. D.h. selbst wenn die Anscheinsvermutung (Anschlussinhaber = Täter) erfolgreich, wie oben geschildert, entkräftet werden kann, so kann dennoch der Inhaber für die Urheberrechtsverletzung haften, da selbige durch die Bereitstellung seiner Internetverbindung zustande kam. 

Allerdings unterscheidet sich die sogenannte Störerhaftung von der Täterhaftung auch durch die Verminderung der geltend gemachten Ansprüche. Der Vergleichsbetrag würde im Fall des Vorliegens einer Störerhaftung um den Anteil des Schadensersatzes reduziert, sodass nur die Kosten der reinen Abmahnung zu tragen wären (welche in jedem Fall wesentlich geringer sind). 

Die Hilfe eines Experten 

Zwei Lehren können aus einem Fall wie diesem geschlossen werden: Einmal birgt die Nutzung von Filesharing-Angeboten im Netz eine Gefahr, wie die Darstellung des Sachverhalts wohl deutlich gemacht hat. Weniger das Herunterladen (Download) der Dateien ist allerdings Ursache für die Verfolgung der Rechteinhaber, sondern vielmehr das gleichzeitige Hochladen (Upload) von Dateien über den eigenen Anschluss. Genießen diese Dateien urheberrechtlichen Schutz, so kann dieser von den Rechteinhabern wie geschildert verfolgt werden. Von daher ist grundsätzlich von solchen Filesharing-Angeboten abzuraten. 

Das Zweite wäre, den Ratschlag „Keine Panik!“ zu verinnerlichen sowie sich für künftige Fälle der Hilfe einer hierauf spezialisierten Anwaltskanzlei zu versichern, damit das Surfen im Internet eine Freude bleibt und nicht zur Last wird. 

Handlungsempfehlung

Sollten Sie eine Abmahnung der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben, beachten Sie bitte Folgendes:

  • Keine Kontaktaufnahme zur abmahnenden Kanzlei.
  • Keine Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung.
  • Keine Zahlung an Waldorf Frommer.
  • Lassen Sie sich rechtlich beraten, wie in Ihrem konkreten Fall weiter zu verfahren ist.

Senden Sie uns die Abmahnung zur kostenfreien Ersteinschätzung. Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten und das weitere Vorgehen besprechen. Sollten Sie anschließend an einer Vertretung durch unsere Kanzlei interessiert sein, halten wir dafür faire und transparente Pauschalanagebote bereit.

Weitere Informationen und ein Kontaktformular mit Uploadfunktion für die Abmahnung finden Sie unter https://www.lawst.de/waldorf-frommer-abmahnung/.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Björn Wrase

Beiträge zum Thema