Waldorf Frommer Abmahnung TV Serie „24: Live Another Day" Twentieth Century Fox - 519,50 EUR

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Waldorf Frommer mahnen aktuell auch vermehrt aktuelle TV Folgen aus dem US-Fernsehen ab. Darunter „24: Live Another Day“ aus 2014 für ihre Mandantin die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ab. In der Abmahnung von Waldorf Frommer werden in 5 Fragen Antworten zum Sachverhalt, zu den rechtlichen Konsequenzen und zu den Ansprüchen selbst gegeben. Letztlich handelt es sich um ein massenhaft verschicktes Standardschreiben der für Filesharing-Abmahnungen bekannten Kanzlei von Waldorf Frommer, welches an den ermittelten Anschlussinhaber verschickt wurde.

Dieser wird in der Abmahnung aufgefordert neben einer Zahlung in Höhe von 519,50 EUR auch ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages anzunehmen.  Zur Beschleunigung sind sämtliche Unterlagen als Anlagen beigefügt, darunter auch ein Überweisungsträger.

Unser Tipp, nicht in Panik zu verfallen! Ruhe bewahren und nicht sofort unterschreiben, nicht bezahlen. Sie können folgende Stichpunkte zur Prüfung der Ansprüche, die sich allein gegen den Anschlussinhaber richten, nutzen:

Müssen Sie als betroffener Anschlussinhaber bezahlen und sind Sie überhaupt für Rechtsverletzungen von Familienangehörigen verantwortlich?

Dies kommt auf die Umstände des Einzelfalles an.

Da sich die Ansprüche nur gegen den Anschlussinhaber richten, kommt es allein auf dessen Verantwortlichkeit an der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung an. Bei berechtigten Zweifeln und einem Sachverhalt der die Verantwortlichkeit der Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber widerlegt, könnten die Ansprüche auch gerichtlich nicht erfolgreich durchgesetzt werden.  Eine wichtige Bedeutung für eine Haftung haben dabei, die Art und Weise der WLAN-Sicherung, Möglichkeit der Nutzung des Internetanschlusses durch Andere, z.B. Familienangehörige oder Mitbewohner.  Laut den Gründen des BGH-Urteils vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) genügt der Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast, wenn er angibt:

„ … , ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)“

Gern können Sie sich bei Fragen zum Vorgehen und den rechtlichen Möglichkeiten an unsere Kanzlei wenden, wir vertreten Ihre Interessen bundesweit. Ziel unserer Rechtsberatung und ggf. Vertretung ist eine schnelle und vor allem effektive Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

Sollten die Fristen zu kurz bemessen sein, so können Sie telefonisch Fristverlängerung beantragen oder uns auch hierzu beauftragen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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