Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Ein ganzes halbes Jahr“ erhalten? Das sollten Sie jetzt tun

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Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München versendet weiterhin für verschiedene Rechteinhaber Abmahnungen wegen illegaler Tauschbörsenangebote, sog. Filesharing. Aktuell ist unter anderem auch der Film „Ein ganzes halbes Jahr“ Gegenstand solcher Filesharing-Abmahnungen.

Der Film ist ein US-amerikanischer Liebesfilm aus dem Jahr 2016. Der Film handelt von der 26-jährigen Louisa Clark, die ihren Job verliert und daher eine Stelle als Pflegerin annehmen muss. Sie soll sich um den querschnittsgelähmten Will Traynor kümmern. Dabei findet sie heraus, dass Will sich vor geraumer Zeit das Leben nehmen wollte, nachdem Wills Mutter Camilla ihm den Wunsch nach Sterbehilfe verweigert hatte. Louisa setzt nun alles daran, Will zu zeigen, dass das Leben lebenswert ist.

Der Film wird derzeit auch in Filesharing-Tauschbörsen verbreitet. Aus diesem Grund erhalten zahlreiche Anschlussinhaber Filesharing-Abmahnungen.

Was ist eine Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen Filesharing?

Den abgemahnten Anschlussinhabern wird von Waldorf Frommer vorgeworfen, der Film sei über ihren Internetanschluss weltweit allen Nutzern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden. Aus diesem Grund fordert die Kanzlei Waldorf Frommer von dem Anschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten.

Sind die Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer berechtigt?

Häufig – aber nicht immer – ist die abgemahnte Urheberrechtsverletzung tatsächlich über den Internetanschluss der Abgemahnten erfolgt.

Das bedeutet aber keineswegs, dass der Anschlussinhaber auch immer für die Rechtsverletzung haften muss. Da ein Internetanschluss heute üblicherweise nicht nur vom Anschlussinhaber selbst genutzt wird, sondern auch von Familienmitgliedern, Freunden, Besuchern oder Mitbewohnern kommen meistens mehrere Personen als mögliche Täter in Betracht.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der abgemahnte Anschlussinhaber in einem solchen Fall für das Tauschbörsenangebot haftet, kann immer nur im individuellen Einzelfall beurteilt werden. Daher ist anwaltlicher Rat hier sehr wichtig.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte – wenn überhaupt – stets nur in modifizierter Form und nur nach individueller Beratung durch einen Anwalt abgegeben werden.

Der Schadensersatzanspruch kann nur gegenüber dem wirklichen Täter der Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden. In vielen Fällen ist der Anschlussinhaber aber selbst gar nicht der Täter, z.B. wenn der Internetanschluss von mehreren Personen genutzt werden kann.

In diesem Fall schuldet der Anschlussinhaber auch keinen Schadensersatz.

Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten, d.h. den Aufwendungsersatz, muss der Anschlussinhaber nur dann erstatten, wenn er als Störer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haftet.

Dabei muss aber beachtet werden, dass es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreicht, einfach zu behaupten, dass weitere Nutzer theoretisch die Möglichkeit hatten, den Internetanschluss des Anschlussinhabers zu benutzen, um einer Haftung zu entgehen.

Was der Anschlussinhaber zur Vermeidung seiner Haftung genau vortragen muss ist noch immer sehr umstritten und wird von den Gerichten zum Teil sehr unterschiedlich beurteilt.

Auch dann, wenn eine Haftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann ist es häufig möglich, die geforderten Beträge deutlich zu verringern.

Wie sollten Sie auf eine Abmahnung von Waldorf Frommer reagieren?

Lassen Sie sich umfassend anwaltlich darüber beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Ich berate Sie bei Erhalt einer Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen Filesharings gerne und vertrete im Bedarfsfall Ihre Interessen gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer zu einem fairen Pauschalpreis.

Gerne können Sie mir Ihre Abmahnung per E-Mail oder per Fax zukommen lassen.

Ich freue mich auf Ihre Nachricht!


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