Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Es Kapitel 2“ (It Chapter Two) erhalten – was tun?

  • 2 Minuten Lesezeit

Verteidigung gegen Waldorf-Frommer-Abmahnung 

Sie haben eine Filesharing-Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten. Man legt dem Inhaber des Internetanschlusses eine Urheberrechtsverletzung wegen Filesharing zur Last. Konkret soll dieser den Horrorfilm „Es“ (hier Kapitel 2) am PC im Internet verbreitet haben. Dies ist illegal und daher vom tatsächlich Verantwortlichen zu unterlassen. Warner Bros. Entertainment Inc. lässt also zivilrechtliche Schritte einleiten.

Kein Fake bei der Abmahnung

Nehmen Sie das Schreiben aus München bitte ernst. Es handelt sich weder um Betrug noch um eine Fake-Abmahnung. Vielmehr erreicht Sie ein anwaltliches Schreiben im Auftrag der Warner Bros. Entertainment.

Was verlangt die Waldorf-Frommer-Abmahnung

  1. Strafbewehrten Unterlassungserklärung
  2. Schadensersatz für die unerlaubte Weitergabe
  3. Anwaltliche Gebühren für die Waldorf-Frommer-Abmahnung

Finanzielles Risiko: strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die der Waldorf-Frommer-Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung dürfen Sie so nicht unterschreiben. Sie gehen einen lebenslangen Vertrag mit der Warner Bros. Entertainment Inc. ein. Bei einem Folgeverstoß wird eine hohe Geldstrafe fällig wird. Solche Geldstrafen oder auch Vertragsstrafen wegen Verletzung des Unterlassungsversprechen belaufen sich gerne auf 2.500 bis 5.000 EUR je Neuverstoß. Ein enormes finanzielles Risiko für die Zukunft. Insbesondere dann, wenn der Internet-Anschlussinhaber nicht in der Haftung ist.

Risiken bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • lebenslanger Unterlassungsvertrag mit der Filmproduzentin
  • hohe Geldstrafe aus dem Unterlassungsversprechen in der Zukunft
  • mögliches Schuldanerkenntnis

Urheberrechtsverletzung durch Filesharing von „Es Kapitel 2“

Filesharing bedeutet Daten teilen. Sobald einzelne PCs an unterschiedlichen Orten mittels entsprechender Software über das Internet miteinander verbunden werden, können die jeweiligen Nutzer untereinander Dateien tauschen (sog. Filesharing). Man bezeichnet solche Verbindungen im Internet auch als Tauschbörsen. Gerne werden über solche Tauschbörsen Kinofilme wie eben „Es Kapitel 2“ heruntergeladen und geteilt.

Die kostenlose Weitergabe von „Es Kapitel 2“ durch Privatpersonen ist nicht erlaubt. Mithin ist Filesharing von geschützten Filmwerken verboten. Daher wird Waldorf Frommer nunmehr tätig.

Ausgangslage ist gegen den Anschlussinhaber

Eingangs spricht eine tatsächliche Vermutung als Anscheinsbeweis gegen den Inhaber des Internetanschlusses. Dieser wird es täglich nutzen. Folglich wird zu seinen Lasten vermutet, dass er den illegalen Tausch von „Es“ persönlich vorgenommen hat (siehe auch Entscheidungen: BVerfG, 2 BvR 1797/15; BGH, I ZR 121/08; BGH, I ZR 74/12, BGH, III ZR 138/50). Damit steht der Abgemahnte zunächst mit dem Rücken an der Wand. Er gilt als Täter der Urheberrechtsverletzung. Solange man sich als Betroffener nicht von dieser tatsächlichen Vermutung befreit, wird man als Verantwortlicher herangezogen und zur Kasse gebeten.

Daher müssen Sie aktiv werden. Eine Verteidigung lohnt sich sehr oft. In vielen Fällen hat der Anschlussinhaber gerade nicht den Down- bzw. Upload persönlich vorgenommen. Eine Verteidigung bietet dann große Chancen auf einen Erfolg.

Richtig reagieren als Abgemahnter

  • Ruhe bewahren
  • Fristen notieren
  • Sammeln Sie Informationen zum Vorwurf (z. B. wer das Internet genutzt hat)
  • Nutzen Sie eine kostenlose Erstberatung

Kostenlose Erstberatung nutzen

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