Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Maze Runner“ | Nicht zahlen, nicht unterschreiben! Hilfe hier!

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Sie haben eine Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen des Films „Maze Runner – Die Auserwählten im Labyrinth“ erhalten und sollen € 815,00 bezahlen und eine lebenslang gültige Unterlassungserklärung unterzeichnen? Oft sind diese Forderungen gegen den Abgemahnten nicht gerechtfertigt und können zurückgewiesen werden.

Was ist eine Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Maze Runner“?

Als der Film „Maze Runner – Die Auserwählten im Labyrinth“ im Jahr 2014 in die Kinos kam, war er auch bei Filesharern beliebt, die ihn zahlreich illegal im Internet tauschten. Dies passte dem Filmrechteinhaber Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Darmstädter Landstraße 114, 60598 Frankfurt, selbstverständlich nicht. Inhaber von Internetanschlussinhabern erhielten Abmahnungen von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung.

Da nun der zweite Teil der Trilogie, der Film „Maze Runner – Die Auserwählten in der Brandwüste“ im Jahr 2015 in den Kinos läuft, werden Waldorf-Frommer-Abmahnungen wegen dieses zweiten Teils nicht lange auf sich warten lassen.

Das Anbieten der Filme im Internet ist rechtswidrig. Für die Rechteverfolgung stellt Twentieth Century Fox einen Betrag von € 215,00 und für den Schaden € 600,00 in Rechnung. Jedoch haftet der Abgemahnte nur dann, wenn er Täter oder Störer war.

Was passiert bei einer Haftung im schlimmsten Fall?

Sofern der Abgemahnte den Film „Maze Runner“ tatsächlich im Internet angeboten hat, sollte man sich tunlichst mit den Waldorf Frommer Rechtsanwälten einigen. Denn die Rechtsprechung ist dazu übergegangen, teilweise das Vierhundertfache des Ladenpreises für ein illegal im Internet angebotenes Produkt als Schadenersatz zuzusprechen. Sollte sich vor Gericht herausstellen, dass der Abgemahnte tatsächlich der Täter war, sind die geforderten € 600,00 Schadenersatz sehr günstig.

Bei einer Täter- oder Störerhaftung kann der Betrag von € 815,00 oft vermindert werden. Mit Zahlung und Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung wäre die Sache dann erledigt.

Was ist, wenn der von Waldorf Frommer Abgemahnte unschuldig ist?

Viele, die sich unschuldig fühlen, sind es oft nicht. Denn wenn nicht der Anschlussinhaber, sondern Dritte wie Partner, Kinder, Gäste, Mieter oder andere den Film „Maze Runner“ illegal angeboten haben, ist stets zu prüfen, ob der Abgemahnte nicht als Störer haftet. Das kommt dann in Betracht, wenn er Prüfungspflichten in Bezug auf den Täter verletzt hat. Bei einer Störerhaftung entfällt allerdings der Schadenersatz.

Hat der Abgemahnte allerdings den Film nicht selbst angeboten und auch keine Pflichten verletzt und hat er außerdem ausreichend Nachforschungen nach den Tatumständen durchgeführt, kann seine Haftung komplett entfallen. In diesen Fällen muss weder eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben, noch etwas bezahlt werden.

Kostenlose Erstberatung bei Abmahnung wegen „Maze Runner“ bundesweit

Die Anwaltskanzlei Hechler hat tausende Abmahnungen bearbeitet. Wenn auch Sie mit einer Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen des Films „Maze Runner“ oder wegen anderer Filme konfrontiert worden sind, kann Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. gerne für Sie eine erste Einschätzung bezüglich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten geben. Bei mir steht die individuelle Beratung im Vordergrund.

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Lesen Sie auch hier über eine Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Gallows – Jede Schule hat ein Geheimnis“.


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