Waldorf Frommer - Abmahnung wegen "Mortdecai" (Der Teilzeitgauner) - so reagieren Sie richtig! 815 Euro

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Wegen der angeblichen Rechtsverletzung an dem Film „Mortdecai“ (Der Teilzeitgauner) mahnen die Anwälte Waldorf Frommer aus München für den Rechteinhaber Studiocanal GmbH Internetanschlussinhaber ab. Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, dass über seinen Anschluss der Film unerlaubt verbreitet wurde. Wohlgemerkt kann die Gegenseite nichts Konkreteres aussagen. Wer den Film „Mortdecai“ (Der Teilzeitgauner) verbreitet hat, lässt sich nicht aussagen, da die Ermittlung immer an der Haustür des Betroffenen endet. Es ist jedoch zulässig, davon auszugehen, dass der registrierte Anschlussinhaber den Film verbreitet hat. Die Praxis hat gezeigt, dass die einzelnen Fälle von Abmahnungen nicht immer so einfach gelagert sind.

Was ist das Problem bei der Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Mortdecai“ (Der Teilzeitgauner)?

Das Problem ist zum einen, dass ein Täter oft nicht konkret benannt werden kann. Und zum anderen wird immer von einem Pauschalfall ausgegangen, der den Einzelfall und dessen Umstände nicht berücksichtigt. Daher sollte die Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Mortdecai“ (Der Teilzeitgauner) immer durch einen Anwalt kritisch geprüft werden. Denn wenn sich der Betroffene nicht wehrt, dann hat die Gegenseite schon gewonnen und kann ihre Forderung einfach durchsetzen.

Was wird in der Abmahnung wegen „Mortdecai“ (Der Teilzeitgauner) gefordert?

Vereinfacht gesagt besteht die Forderung der Abmahnung aus drei Bestandteilen: Dem Schadensersatz, dem Aufwendungsersatz und der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Nicht immer müssen alle drei Bestandteile erfüllt werden. Die Rechtsprechung unterscheidet in Abmahnfällen zwischen der Täter- und Störerhaftung. Täterhaftung bedeutet, dass der Anschlussinhaber und Abgemahnte direkt für die Rechtsverletzung an „Mortdecai“ (Der Teilzeitgauner) verantwortlich ist. Im Fall der Störerhaftung kann nicht er selber sondern eine andere Person als Täter in Frage kommen bzw. ausfindig gemacht werden. Bei der Störerhaftung entfällt der geforderte Schadensersatz. Was weiter besteht, ist die Aufforderung zur Abgeltung des Aufwendungsersatzes. Hier gilt es dann weiterführend zu klären, wer diese Dritte Person ist und ob der Anschlussinhaber seine Prüf- und Sicherungspflichten erfüllt hat.

Modifizierte Unterlassungserklärung? Vorsicht ist geboten!

Nur der Verantwortliche sollte eine Unterlassungserklärung abgeben (vereinfacht dargestellt – es gibt Sonderfälle). Der Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Mortdecai“ (Der Teilzeitgauner) ist bereits eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Diese muss und sollte nicht verwendet werden, wenn die Möglichkeit einer Neuformulierung besteht. Die in Abmahnungen mitgeschickten Unterlassungserklärungen sind oft zu weit gefasst. Eine Abmilderung in einigen Punkten ist daher angeraten.

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