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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen Serie „Blindspot“ - diverse Folgen

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Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer bezüglich diverser Folgen der Serie „Blindspot“

Seit heute liegen uns zwei Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen illegaler Verbreitung von diversen Folgen der Serie „Blindspot“ zur Bearbeitung vor.

„Blindspot“ ist eine US-amerikanische Fernsehserie mit Jaimie Alexander und Sullivan Stapleton in den Hauptrollen. Die Serie wurde seit dem 21.09.2015 beim Sender NBC ausgestrahlt. Bereits nach drei ausgestrahlten Episoden gab NBC im Oktober 2015 die Produktion von neun weiteren Episoden bekannt. Nur wenige Wochen später entschied sich NBC dazu, eine zweite Staffel von Blindspot zu ordern. Die Serie konzentriert sich auf eine geheimnisvolle Frau (Jaimie Alexander), deren ganzer Körper von Tätowierungen bedeckt ist. Sie wurde nackt auf dem Times Square aufgefunden, ohne Erinnerung, wer sie ist und wie sie dort hingelangte. Schon bald wird das FBI herausfinden, dass sich hinter jedem Tattoo ein Fall verbirgt, den es zu lösen gilt, auch, um die Identität der Aufgefundenen zu durchleuchten.

Der konkrete Vorwurf von Waldorf Frommer:

Dem Abgemahnten wird der Vorwurf gemacht, er habe eine Urheberrechtsverletzung begangen. Konkret soll der Abgemahnte über die Internettauschbörse BitTorrent eine oder mehrere Folgen der Serie „Blindspot“ zum Download angeboten haben.

Wie bei solchen Abmahnungen üblich ist der Abgemahnte in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses über den das streitgegenständliche Werk angeblich zum Download angeboten wurde.

Die konkrete Forderung der Kanzlei:

Waldorf Frommer fordert vom Abgemahnten zum einen die Löschung des streitgegenständlichen Werkes, zum anderen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten. Insgesamt beläuft sich die Forderung auf einen Betrag von EUR 519,50 bei dem Upload einer Folge und EUR 1.090,00 bei dem Upload von drei Folgen.

Die konkrete Rechtslage:

In Bezug auf die konkrete Rechtslage sind zwei Situationen zu unterscheiden.

Zum einen kann die Situation vorliegen, dass der Abgemahnte das Werk zum Download zur Verfügung gestellt hat. Zum anderen kann die Situation vorliegen, dass der Abgemahnte das Werk nicht zum Download zur Verfügung gestellt hat.

In beiden Fällen sollten Sie die Abmahnung nicht ignorieren, jedoch auch nicht voreilig reagieren und schon gar nicht die Unterlassungserklärung voreilig unterschreiben oder den geforderten Betrag voreilig überweisen.

Fall 1: Werk wurde vom Anschlussinhaber zur Verfügung gestellt

Hat der Abgemahnte das Werk als Täter oder Teilnehmer zur Verfügung gestellt, haftet er auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Kosten. Diese grundsätzliche Haftung sollte den Abgemahnten jedoch nicht davon abhalten, eine Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Oftmals sind die in der Abmahnung geforderten Kosten überhöht. Zudem ist es ratsam dem fachkundigen Rechtsanwalt die konkrete Sachlage darzulegen, damit dieser stets vorhandene Verteidigungsstrategien ergreifen kann. 

Fall 2: Werk wurde NICHT zur Verfügung gestellt

Hat der Abgemahnte das streitgegenständliche Werk nicht zum Download zur Verfügung gestellt, muss er grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgeben und auch keine Zahlung leisten, muss jedoch die sogenannte sekundäre Darlegunsglast erbringen. Kann der Abgemahnte die sekundäre Beweislast erbringen, muss er weder die von der Abmahnkanzlei geforderte Unterlassungserklärung abgeben, noch muss er den geforderten Schadensersatz bezahlen. Da jedoch die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt werden, ist es in diesem Fall besonders wichtig, einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und diesem den konkreten Sachverhalt mitzuteilen, damit dieser die richtigen Maßnahmen ergreifen kann, insbesondere damit auch wirklich die Voraussetzungen der sekundären Beweislast erfüllt werden.

Unser Fazit:

Wir raten Ihnen Folgendes:

- Ignorieren Sie nicht die Abmahnung
- Halten Sie sich an die gesetzten Fristen
- Vermeiden Sie den persönlichen Kontakt mit der Abmahnkanzlei
- Nehmen Sie Kontakt mit einem fachkundigen Anwalt auf, bevor Sie die Unterlassungserklärung abgeben oder den geforderten Betrag zahlen
- Kontaktieren Sie uns per Telefon oder E-Mail.

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