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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „The Originals“, Staffel 3 - Hilfe und Tipps vom Anwalt!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit im Auftrag der Warner Bros Entertainment GmbH wegen illegalem Filesharing an der US-Serie „The Originals“ (Staffel 3) ab.

Die Warner Bros. Entertainment GmbH hat die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer mit Sitz in München mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen an der dritten Staffel der Erfolgsserie „The Originals“ beauftragt. Die Kanzlei fordert in ihrer Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung von insgesamt EUR 1.090,00 für das Verbreiten von 6 Folgen der Staffel.

„The Originals“ ist eine US-Fantasyserie und ein Ableger der Erfolgsserie „Vampire Diaries“. Die Serie handelt von der ältesten Vampir-Familie – daher „The Originals“ – um Klaus Mikaelson, die ins französische Viertel von New Orleans zurückkehrt. Das Konzept der Serie wurde ebenso wie das von Vampire Diaries von Julie Plec entwickelt.

Unterlassungserklärung abgeben – Ja oder Nein?

Ob der Abgemahnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung schuldet, hängt grundsätzlich davon ab, ob er für die vorgeworfene Rechtsverletzung, also das illegale Verbreiten des Films über die Internettauschbörse BitTorrent verantwortlich ist oder nicht. Die Verantwortlichkeit ergibt sich einerseits natürlich dann, wenn der Inhaber des Internetanschlusses, über den die Rechtsverletzung begangen wurde, die vorgeworfene Rechtsverletzung auch selbst begangen hat (als Täter). Doch auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Lassen Sie sich von uns beraten.

Hat der Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung jedoch nicht selbst begangen und hat er auch sonst keine Pflichten (Belehrungen anderer Nutzer und Sicherung des WLAN mit einem Passwort) verletzt, so muss der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgeben – er ist in diesem Fall weder Täter noch Störer.

Schadensersatz in Höhe von EUR 875,00

Für die Frage, wer die geforderten EUR 875,00 Schadensersatz zahlen muss, gilt im Grunde das Gleiche. Schadensersatz schuldet grundsätzlich derjenige, der die Rechtsverletzung als Täter begangen hat.

Der Störer schuldet keinen Schadensersatz.

Anwaltskosten in Höhe von EUR 215,00

Auch in Bezug auf die geforderten Anwaltskosten gilt, dass diese dann geschuldet sind, wenn der Inhaber des Internetanschlusses entweder Täter der Rechtsverletzung ist oder die Rechtsverletzung durch Verletzung sonstiger Pflichten (siehe oben) gefördert hat.

Unsere Empfehlung:

Nehmen Sie die Abmahnung nicht auf die leichte Schulter – geraten Sie jedoch auch nicht in Panik.

Tipps:

  • Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall
  • Halten Sie die gesetzten Fristen ein
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zur Abmahnkanzlei auf
  • Lassen Sie sich stattdessen von uns beraten
  • Geben Sie nicht voreilig eine Unterlassungserklärung ab
  • Zahlen Sie nicht voreilig

Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung. Wir klären Sie umfassend über Ihre Möglichkeiten in Ihrem konkreten Abmahnfall auf.

Rufen Sie uns an und entscheiden Sie dann, ob Sie uns beauftragen wollen. Wir vertreten Sie zum fairen und transparenten Pauschalhonorar. Keine versteckten Kosten.

Weitere Informationen zum Thema Filesharing erhalten Sie hier:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/niederlage-fuer-waldorf-frommer-in-frankfurt-familienvater-haftet-nicht-trotz-tauschboerse-iii_077029.html

Nutzen Sie unsere Erfahrung!

Ihre Kanzlei Brehm


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