Waldorf-Frommer-Abmahnung zu „The Last Witch Hunter“ (Film) – Was tun?

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Sie haben eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen des Films „The Last Witch Hunter“ erhalten und wissen nicht, wie Sie sich nun richtig verhalten sollen? Lesen Sie hier weiter.

Aktuell wird der Film „The Last Witch Hunter“ durch die Kanzlei Waldorf Frommer für den Rechteinhaber Tele München Fernseh GmbH abgemahnt. Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, er habe über seinen Internet-Anschluss die Datei illegal mittels einer Tauschbörse verbreitet. Dies stimmt jedoch in vielen Fällen nicht, da andere die Täter waren, sodass den Anschlussinhaber keine Schuld trifft.

Was ist eine Waldorf-Frommer-Abmahnung?

Waldorf Frommer fordern den Abgemahnten auf, eine lebenslang gültige strafbewehrte Unterlassungserklärung bezüglich des Films „The Last Witch Hunter“ abzugeben und eine Schadenspauschale in Höhe von € 915,00 zu bezahlen.

Zu beachten ist, dass beim Herunterladen von Inhalten bei den Online-Tauschbörsen gemäß ihrer Funktionsweise gleichzeitig die eigenen Inhalte anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Der Tatbestand des Anbietens und somit der Verbreitung des geschützten Werks ist so auch durch das reine Downloaden über die einschlägigen Tauschbörsen erfüllt und damit Grund für Abmahnschreiben der Kanzlei.

Wer haftet bei einer Waldorf-Frommer-Abmahnung?

Der Anschlussinhaber haftet nicht automatisch bei einer Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „The Last Witch Hunter“. Er kann den Vorwurf der Täterhaftung und Störerhaftung entkräften. Das ist jedoch nicht einfach. Abgemahnte sollten jedoch nicht lediglich auf andere Nutzer als zugriffsberechtigte Dritte verweisen. Ansonsten riskieren sie, dass sie trotz Begehung einer Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten zur Verantwortung gezogen werden. Abgemahnte müssen sich durch einen schlüssigen Vortrag entlasten, sonst kommen sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nach. Um die gegen den Anschlussinhaber bestehende Vermutung der Täterschaft zu entkräften, muss man angeben, welche anderen Personen namentlich Zugang zum Internetanschluss zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung gehabt haben. Auch muss zur Nutzung der PCs vorgetragen werden. Andernfalls kann es bei der Haftung des Anschlussinhabers bleiben.

Was tun?

Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Ohne Prüfung sollte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Dies kann dazu führen, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft!

Um die Frage zu klären, ob Sie als Anschlussinhaber bei einer Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen des Films „The Last Witch Hunter” haftbar sind, weil andere wie z. B. Partner, Kinder, Mitbewohner, Besuch etc. über Ihren Anschluss angeboten haben, sollten Sie einen erfahrenen Anwalt wie Matthias Hechler, M.B.A. telefonisch für eine kostenlose Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 kontaktieren (siehe angegebene Telefonnummer). Sie können auch das Kontaktformular unter www.abmahnungs-abwehr.de/abmahnung-waldorf-frommer/ nutzen. Ich habe tausende Abmahnungen von Waldorf Frommer bearbeitet.

Lesen Sie hier die Bewertungen meiner Mandanten.

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Lesen Sie auch hier über eine Abmahnung wegen „Die Tribute von Panem“.


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